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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 441
BGBl. 2008 I S. 441 · 9.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Vom 26. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 1598 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine geneti-
sche Untersuchung zur Klärung der leib-
lichen Abstammung“.
2. In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zukunft“
folgende Wörter eingefügt:
„oder auf die Einwilligung in eine genetische Unter-
suchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“.
3. Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt:
„§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung
in eine genetische Untersuchung
zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des
Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstam-
mungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme
einer für die Untersuchung geeigneten genetischen
Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkann-
ten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen wer-
den.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das
Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu er-
setzen und die Duldung einer Probeentnahme anzu-
ordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn
und solange die Klärung der leiblichen Abstammung
eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des
minderjährigen Kindes begründen würde, die auch
unter Berücksichtigung der Belange des Klärungs-
berechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsunter-
suchung eingewilligt und eine genetische Probe ab-
gegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten,
der eine Abstammungsuntersuchung hat durchfüh-
ren lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten
oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über
Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 ent-
scheidet das Familiengericht.“
4. § 1600b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
folgt gefasst:
„(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines
Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt;
§ 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch
gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte
widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung
gehindert wird. Im Übrigen sind die §§ 206
und 210 entsprechend anzuwenden.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. Nach § 1629 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in
einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2
nicht vertreten.“
Artikel 2
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. März 2008
(BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:
1. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
Verfahren nach“ die Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4
und“ eingefügt.
2. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den
Wörtern „in Verfahren nach“ die Wörter „§ 1598a
Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.
3. § 640 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nach“ die
Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche
zum Gegenstand haben
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
stehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hie-
runter fällt auch die Feststellung der Wirksam-
keit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung
der Vaterschaft,
2. die Ersetzung der Einwilligung in eine geneti-
sche Abstammungsuntersuchung und die An-
ordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten
oder die Aushändigung einer Abschrift,
4. die Anfechtung der Vaterschaft oder
5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
stehens der elterlichen Sorge der einen Partei
für die andere.“
4. In § 641i Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vaterschaft“
durch das Wort „Abstammung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 49a Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Familiengericht kann vor einer Ent-
scheidung über die Ersetzung der Einwilligung in
eine genetische Abstammungsuntersuchung eines
minderjährigen Kindes und die Anordnung der Dul-
dung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.“
2. Nach § 55c wird folgender § 56 eingefügt:
„§ 56
(1) Vor einer Entscheidung über die Ersetzung der
Einwilligung in eine genetische Abstammungsunter-
suchung und die Anordnung der Duldung der Pro-
beentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile
und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Fa-
miliengericht persönlich anhören.
(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Ver-
fahren nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht den in § 1598a
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
Personen die Beschwerde zu.
(4) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftige
Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich titulierten
Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auf Duldung einer nach den anerkannten
Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Pro-
beentnahme, insbesondere die Entnahme einer
Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn
die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden
Person nicht zugemutet werden kann. Über die
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung entscheidet das
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach
Anhörung der Parteien durch Beschluss. Bei wieder-
holter unberechtigter Verweigerung der Untersu-
chung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Un-
tersuchung angeordnet werden. § 33 bleibt unbe-
rührt.“
Artikel 4
Änderung der Kostenordnung
In § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „für Verfahren über“ die Wörter „die Ersetzung
der Einwilligung in eine genetische Abstammungsunter-
suchung einschließlich der Anordnung der Duldung ei-
ner Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in
ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung ei-
ner Abschrift nach § 1598a Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie für Verfahren über“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997
I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Ge-
setzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert
worden ist, wird folgender § 17 angefügt:

„§ 17
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Klärung der
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen
Fristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist
eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessord-
nung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ge-
setzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Ab-
stammung widerlegt.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9e9d0d027cd4aad7….