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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3142

BGBl. 2009 I S. 3142 · 12.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3142
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
                                           Vom 24. September 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 10 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 197 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Herausgabeansprüche aus Eigentum,
               anderen dinglichen Rechten, den
               §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die An-
               sprüche, die der Geltendmachung der
               Herausgabeansprüche dienen,“.

       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
      weit“ die Wörter „Ansprüche nach Absatz 1
      Nummer 2 regelmäßig wiederkehrende Leistun-
      gen oder Unterhaltsleistungen und“ gestrichen.
 2. § 199 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Höchstfristen“
      durch das Wort „Verjährungshöchstfristen“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beginnt“ die
      Wörter „ , soweit nicht ein anderer Verjährungs-
      beginn bestimmt ist,“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall be-
       ruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis
       einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt,

       verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
       grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von
       der Entstehung des Anspruchs an.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Andere Ansprüche als die nach den Ab-
       sätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die
       Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
       zehn Jahren von ihrer Entstehung an.“
 3. § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
    gefasst:
   „2. dem Kind und
        a) seinen Eltern oder
        b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines
           Elternteils

       bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
       Kindes,“.
 4. § 1302 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1302

                        Verjährung

     Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301
   bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung
   des Verlöbnisses.“
 5. § 1378 Absatz 4 wird aufgehoben.

 6. § 1390 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der
   Beendigung des Güterstands.“
 7. In § 1513 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“
    durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
 8. In § 1600b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort
    „sind“ die Angabe „§ 204 Absatz 1 Nummer 4, 8,
    13, 14 und Absatz 2 sowie“ eingefügt.

 9. § 1836e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“
      ersetzt.
10. § 1936 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1936
            Gesetzliches Erbrecht des Staates
     Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehe-
   gatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhan-
   den, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit
   des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein
   solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen
   Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“
11. § 2057a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erb-
   lasser während längerer Zeit gepflegt hat.“

12. § 2182 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Gewähr-
      leistung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine nur der
          Gattung nach bestimmte Sache“ durch die
          Wörter „ein nur der Gattung nach bestimm-
          ter Gegenstand“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Sache“
          durch die Wörter „den Gegenstand“ ersetzt.
13. § 2183 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährleis-
      tung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 3143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3143
      „Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig
      verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer
      anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache
      Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
      ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen
      muss.“
   c) In Satz 3 werden die Wörter „Gewährleistung
      wegen Mängeln einer verkauften“ durch die
      Wörter „Sachmängelhaftung beim Kauf einer“
      ersetzt.
14. In § 2204 wird die Angabe „2056“ durch die Angabe
    „2057a“ ersetzt.

15. § 2287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt
   mit dem Erbfall.“
16. In § 2297 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die
    Angabe „und 3“ ersetzt.

17. Dem § 2305 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschrän-
   kungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeich-
   neten Art außer Betracht.“
18. In § 2306 Absatz 1 werden die Wörter „so gilt die
    Beschränkung oder die Beschwerung als nicht an-
    geordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die
    Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.
    Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der
    Pflichtteilsberechtigte“ durch die Wörter „so kann

    er“ ersetzt.

19. § 2325 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten
   Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb
   jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils
   ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre
   seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes
   verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
   Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so be-
   ginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“
20. § 2331a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils ver-
   langen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten
   Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nach-
   lassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbe-
   sondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familien-
   heims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts
   zwingen würde, das für den Erben und seine Fami-
   lie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die
   Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind ange-
   messen zu berücksichtigen.“
21. § 2332 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 2332
                        Verjährung
      (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsbe-
   rechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zu-
   stehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
     (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und
   des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch ge-
   hemmt, dass die Ansprüche erst nach der Aus-
   schlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnis-
   ses geltend gemacht werden können.“

22. § 2333 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 2333

                Entziehung des Pflichtteils
      (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den
   Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
   1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers,
      einem anderen Abkömmling oder einer dem Erb-
      lasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem
      Leben trachtet,
   2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vor-
      sätzlichen Vergehens gegen eine der in Num-
      mer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

   3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich ob-
      liegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
   4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei-
      heitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Be-
      währung rechtskräftig verurteilt wird und die Teil-
      habe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für

      den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt,
      wenn die Unterbringung des Abkömmlings in ei-
      nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
      Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwer-
      wiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig ange-
      ordnet wird.
     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung
   des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“
23. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.

24. § 2336 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1
      Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat
      begangen sein und der Grund für die Unzumut-
      barkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung
      angegeben werden.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
25. In § 2352 wird die Angabe „ , 2348“ durch die An-
    gabe „bis 2349“ ersetzt.
26. § 2376 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verpflich-
      tung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen
      eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die
      Haftung dafür“ durch die Wörter „Haftung des
      Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich
      darauf“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft ge-
      hörenden Gegenstands haftet der Verkäufer
      nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig
      verschwiegen oder eine Garantie für die Be-
      schaffenheit des Gegenstands übernommen
      hat.“
27. In der Inhaltsübersicht werden die einzelnen Para-
    graphen und die zugehörigen Angaben gestrichen.

                       Artikel 2
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
BGBl. 2009, Seite 3144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3144
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des
Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geän-
dert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:

                         „§ 23
         Überleitungsvorschrift zum Gesetz
    zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
   (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010
geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag beste-
henden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist be-
stimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden
Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die
Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der
entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.

    (2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungs-
frist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden
Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar
2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden

Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die
Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die
Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem
1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
   (3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für
den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung.

   (4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar
2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für
Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem
1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon,
ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten die-
ser Vorschriften angeknüpft wird.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 24. September 2009
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b6d3a8de9bcb150e….