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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3142
BGBl. 2009 I S. 3142 · 12.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 10 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 197 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Herausgabeansprüche aus Eigentum,
anderen dinglichen Rechten, den
§§ 2018, 2130 und 2362 sowie die An-
sprüche, die der Geltendmachung der
Herausgabeansprüche dienen,“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
weit“ die Wörter „Ansprüche nach Absatz 1
Nummer 2 regelmäßig wiederkehrende Leistun-
gen oder Unterhaltsleistungen und“ gestrichen.
2. § 199 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Höchstfristen“
durch das Wort „Verjährungshöchstfristen“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beginnt“ die
Wörter „ , soweit nicht ein anderer Verjährungs-
beginn bestimmt ist,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall be-
ruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis
einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt,
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von
der Entstehung des Anspruchs an.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere Ansprüche als die nach den Ab-
sätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von ihrer Entstehung an.“
3. § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. dem Kind und
a) seinen Eltern oder
b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines
Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
Kindes,“.
4. § 1302 wird wie folgt gefasst:
„§ 1302
Verjährung
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301
bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung
des Verlöbnisses.“
5. § 1378 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 1390 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der
Beendigung des Güterstands.“
7. In § 1513 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“
durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
8. In § 1600b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort
„sind“ die Angabe „§ 204 Absatz 1 Nummer 4, 8,
13, 14 und Absatz 2 sowie“ eingefügt.
9. § 1836e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“
ersetzt.
10. § 1936 wird wie folgt gefasst:
„§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehe-
gatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhan-
den, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit
des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“
11. § 2057a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erb-
lasser während längerer Zeit gepflegt hat.“
12. § 2182 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewähr-
leistung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache“ durch die
Wörter „ein nur der Gattung nach bestimm-
ter Gegenstand“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Sache“
durch die Wörter „den Gegenstand“ ersetzt.
13. § 2183 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährleis-
tung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig
verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer
anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache
Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen
muss.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „Gewährleistung
wegen Mängeln einer verkauften“ durch die
Wörter „Sachmängelhaftung beim Kauf einer“
ersetzt.
14. In § 2204 wird die Angabe „2056“ durch die Angabe
„2057a“ ersetzt.
15. § 2287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt
mit dem Erbfall.“
16. In § 2297 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die
Angabe „und 3“ ersetzt.
17. Dem § 2305 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschrän-
kungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeich-
neten Art außer Betracht.“
18. In § 2306 Absatz 1 werden die Wörter „so gilt die
Beschränkung oder die Beschwerung als nicht an-
geordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.
Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der
Pflichtteilsberechtigte“ durch die Wörter „so kann
er“ ersetzt.
19. § 2325 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten
Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb
jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils
ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre
seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes
verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so be-
ginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“
20. § 2331a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils ver-
langen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten
Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nach-
lassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbe-
sondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familien-
heims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts
zwingen würde, das für den Erben und seine Fami-
lie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die
Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind ange-
messen zu berücksichtigen.“
21. § 2332 wird wie folgt gefasst:
„§ 2332
Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsbe-
rechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zu-
stehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und
des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch ge-
hemmt, dass die Ansprüche erst nach der Aus-
schlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnis-
ses geltend gemacht werden können.“
22. § 2333 wird wie folgt gefasst:
„§ 2333
Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den
Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers,
einem anderen Abkömmling oder einer dem Erb-
lasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem
Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vor-
sätzlichen Vergehens gegen eine der in Num-
mer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich ob-
liegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Be-
währung rechtskräftig verurteilt wird und die Teil-
habe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für
den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt,
wenn die Unterbringung des Abkömmlings in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwer-
wiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig ange-
ordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung
des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“
23. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.
24. § 2336 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1
Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat
begangen sein und der Grund für die Unzumut-
barkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung
angegeben werden.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
25. In § 2352 wird die Angabe „ , 2348“ durch die An-
gabe „bis 2349“ ersetzt.
26. § 2376 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verpflich-
tung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die
Haftung dafür“ durch die Wörter „Haftung des
Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich
darauf“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft ge-
hörenden Gegenstands haftet der Verkäufer
nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Be-
schaffenheit des Gegenstands übernommen
hat.“
27. In der Inhaltsübersicht werden die einzelnen Para-
graphen und die zugehörigen Angaben gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;

1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des
Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geän-
dert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:
„§ 23
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010
geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag beste-
henden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist be-
stimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden
Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die
Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der
entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungs-
frist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden
Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar
2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden
Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die
Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die
Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem
1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für
den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung.
(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar
2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für
Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem
1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon,
ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten die-
ser Vorschriften angeknüpft wird.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b6d3a8de9bcb150e….