Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Stand: 10.06.2019

Bund121 Entscheidungen

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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