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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 598
BGBl. 2004 I S. 598 · 12.937 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die
Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von
Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen
und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),
wird wie folgt geändert:
1. § 1592 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h
Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festge-
stellt ist.“
2. § 1600 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten,
sind folgende Personen:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der
Mutter des Kindes während der Empfängniszeit
beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt
voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre
Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes
bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher
Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Ab-
satz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Ab-
satz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwor-
tung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen
hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung
liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von
Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheira-
tet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. § 1600a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst
anfechten.“
4. In § 1600b Abs. 1 Satz 2 werden der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im
Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den
Lauf der Frist nicht.“
5. § 1600e wird wie folgt gefasst:
„§ 1600e
Zuständigkeit des Familiengerichts;
Aktiv- und Passivlegitimation
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im
Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen
das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1
Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen
den Mann entscheidet das Familiengericht über die
Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine
Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung
nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben,
so ist die Klage nur gegen die andere Person zu rich-
ten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu rich-
ten wäre, verstorben, so entscheidet das Familienge-
richt auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klage-
befugt wäre.“
6. In § 1618 Satz 2 wird das Wort „zurzeit“ durch die
Wörter „zur Zeit“ ersetzt.
7. In § 1685 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des
Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verant-
wortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre

Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verant-
wortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Per-
son mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemein-
schaft zusammengelebt hat.“
Artikel 2
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
1. Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz vom
31. März 2004 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist,
wird folgender § 10 angefügt:
„§ 10
Überleitungsvorschrift zum
Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über die Anfechtung der Vaterschaft
und das Umgangsrecht von Bezugspersonen
des Kindes, zur Registrierung von Vorsorge-
verfügungen und zur Einführung von Vordrucken
für die Vergütung von Berufsbetreuern
vom 23. April 2004
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die
Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.“
2. Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 34
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640h
wie folgt geändert:
„§ 640h Wirkungen des Urteils“.
b) § 640h wird wie folgt gefasst:
„§ 640h
Wirkungen des Urteils
(1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der
Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein
Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Ver-
hältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt,
wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das
elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für
sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem
Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf sol-
che rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die
das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
(2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das
Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung
nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der
Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung
ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszu-
sprechen.“
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 69e des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen
auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von
Vergütung Vordrucke einzuführen. Soweit Vordrucke
eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Be-
treuung innerhalb der Berufsausübung führen, ihrer
bedienen und als elektronisches Dokument einrei-
chen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung
durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine
ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von
§ 1836 Abs. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.“
Artikel 2b
Änderung
der Bundesnotarordnung
Nach § 78 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-
dert worden ist, werden folgende §§ 78a bis 78c einge-
fügt:
„§ 78a
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes
Register über Vorsorgevollmachten (Zentrales Vorsorge-
register). In dieses Register dürfen Angaben über Voll-
machtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren
Inhalt aufgenommen werden. Das Bundesministerium
der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbe-
hörde.
(2) Dem Vormundschaftsgericht wird auf Ersuchen
Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im
Wege der Datenfernübertragung erteilt werden. Dabei
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-
lichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-
cher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-
sprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Füh-
rung des Registers, die Auskunft aus dem Register und

über Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und
Löschung von Eintragungen zu treffen.
§ 78b
(1) Die Bundesnotarkammer kann für die Aufnahme
von Erklärungen in das Register nach § 78a Gebühren
erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
mit der Einrichtung und dauerhaften Führung des Regis-
ters sowie den mit der Nutzung des Registers durch-
schnittlich verbundenen Personal- und Sachkosten.
Hierbei kann insbesondere der für die Anmeldung einer
Eintragung gewählte Kommunikationsweg angemessen
berücksichtigt werden.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren
durch Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium der Justiz.
§ 78c
(1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer
nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus
den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer
einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Be-
schwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landge-
richt am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.“
Artikel 2c
Änderung
des Beurkundungsgesetzes
Nach § 20 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geän-
dert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Vorsorgevollmacht
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll
er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-
len Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotar-
ordnung hinweisen.“
Artikel 2d
Änderung der Kostenordnung
In § 147 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ge-
ändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das
Wort „,und“ ersetzt.
2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale
Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundes-
notarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang
steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen
bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der
Beteiligten.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 bis 2a dieses Gesetzes treten am 30. April
2004, Artikel 2b bis 2d am 31. Juli 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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