Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 598

BGBl. 2004 I S. 598 · 12.937 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598
                                      Gesetz
                       zur Änderung der Vorschriften über die
               Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von
      Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen
      und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern
                                                 Vom 23. April 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                     Änderung
            des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),
wird wie folgt geändert:

1. § 1592 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h
       Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festge-
       stellt ist.“

2. § 1600 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten,
      sind folgende Personen:
      1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
         und 2, § 1593 besteht,
      2. der Mann, der an Eides statt versichert, der
         Mutter des Kindes während der Empfängniszeit
         beigewohnt zu haben,

      3. die Mutter und
      4. das Kind.“

   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
      eingefügt:

        „(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt
      voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater
      im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre
      Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes
      bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher
      Vater des Kindes ist.

         (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Ab-
      satz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Ab-

      satz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwor-
      tung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen
      hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung
      liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von

      Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheira-
      tet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
      Gemeinschaft zusammengelebt hat.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

3. § 1600a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600
   Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst
   anfechten.“

4. In § 1600b Abs. 1 Satz 2 werden der abschließende
   Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
   Halbsatz angefügt:
   „das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im
   Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den
   Lauf der Frist nicht.“

5. § 1600e wird wie folgt gefasst:
                        „§ 1600e
          Zuständigkeit des Familiengerichts;
              Aktiv- und Passivlegitimation
      (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im
   Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen
   das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1
   Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen
   den Mann entscheidet das Familiengericht über die
   Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine
   Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung
   nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben,
   so ist die Klage nur gegen die andere Person zu rich-
   ten.

      (2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu rich-
   ten wäre, verstorben, so entscheidet das Familienge-
   richt auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klage-
   befugt wäre.“

6. In § 1618 Satz 2 wird das Wort „zurzeit“ durch die
   Wörter „zur Zeit“ ersetzt.

7. In § 1685 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

     „(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des
   Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verant-
   wortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre
BGBl. 2004, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
   Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verant-
   wortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Per-

   son mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemein-

   schaft zusammengelebt hat.“

                        Artikel 2

       Anpassung anderer Rechtsvorschriften

1. Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
   gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
   1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz vom
   31. März 2004 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist,
   wird folgender § 10 angefügt:

                           „§ 10

                Überleitungsvorschrift zum
          Gesetz zur Änderung der Vorschriften
           über die Anfechtung der Vaterschaft
      und das Umgangsrecht von Bezugspersonen
       des Kindes, zur Registrierung von Vorsorge-
     verfügungen und zur Einführung von Vordrucken
          für die Vergütung von Berufsbetreuern
                     vom 23. April 2004
     Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die
   Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.“

2. Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 34
   des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
   S. 3022), wird wie folgt geändert:
   a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640h
      wie folgt geändert:

      „§ 640h Wirkungen des Urteils“.
   b) § 640h wird wie folgt gefasst:

                            „§ 640h

                    Wirkungen des Urteils
         (1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der
      Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein
      Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Ver-
      hältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt,
      wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das
      elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für
      sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem
      Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf sol-
      che rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die
      das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.

         (2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das

      Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des

      Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung

      nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der
      Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung
      ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszu-
      sprechen.“

                       Artikel 2a

               Änderung des Gesetzes

              über die Angelegenheiten

            der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 69e des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen
   auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von
   Vergütung Vordrucke einzuführen. Soweit Vordrucke
   eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Be-
   treuung innerhalb der Berufsausübung führen, ihrer
   bedienen und als elektronisches Dokument einrei-
   chen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung
   durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine
   ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von
   § 1836 Abs. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
   durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
   tungen übertragen.“

                       Artikel 2b

                      Änderung
               der Bundesnotarordnung
   Nach § 78 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-
dert worden ist, werden folgende §§ 78a bis 78c einge-
fügt:

                          „§ 78a

  (1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes
Register über Vorsorgevollmachten (Zentrales Vorsorge-
register). In dieses Register dürfen Angaben über Voll-
machtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren
Inhalt aufgenommen werden. Das Bundesministerium
der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbe-
hörde.
   (2) Dem Vormundschaftsgericht wird auf Ersuchen
Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im
Wege der Datenfernübertragung erteilt werden. Dabei
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-
lichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten

gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-

cher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-

sprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

  (3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Füh-
rung des Registers, die Auskunft aus dem Register und
BGBl. 2004, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600
über Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und
Löschung von Eintragungen zu treffen.

                            § 78b

  (1) Die Bundesnotarkammer kann für die Aufnahme

von Erklärungen in das Register nach § 78a Gebühren

erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den

mit der Einrichtung und dauerhaften Führung des Regis-

ters sowie den mit der Nutzung des Registers durch-
schnittlich verbundenen Personal- und Sachkosten.
Hierbei kann insbesondere der für die Anmeldung einer

Eintragung gewählte Kommunikationsweg angemessen
berücksichtigt werden.
  (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren
durch Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium der Justiz.

                            § 78c

  (1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer
nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus

den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

   (2) Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer

einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Be-

schwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landge-

richt am Sitz der Bundesnotarkammer vor.

  (3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.“

                         Artikel 2c
                      Änderung
              des Beurkundungsgesetzes
  Nach § 20 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 4

des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geän-
dert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a

                    Vorsorgevollmacht

  Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll

er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-

len Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotar-

ordnung hinweisen.“

                       Artikel 2d

            Änderung der Kostenordnung
  In § 147 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ge-
ändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das
   Wort „,und“ ersetzt.

2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:

   „6. die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale

       Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundes-

       notarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen

       gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang

       steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen
       bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der
       Beteiligten.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Artikel 1 bis 2a dieses Gesetzes treten am 30. April
2004, Artikel 2b bis 2d am 31. Juli 2004 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 23. April 2004
                                                Der Bundespräsident
                                                   Johannes Rau
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                               Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e796cb7c2398ef1….