Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1595a Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1595a#abs-1 (1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1595a#abs-2 (2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1595a#abs-3 (3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1595a BGB →
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- BVerfG, 17.03.1959 – 1 BvL 39/56, 1 BvL 44/56Zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). - Versorgungsrechtliche Stellung der scheinehelichen Kinder (§ 52 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) im Verhältnis zu den unehelichen Kindern (§ 1593 BGB)
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung
- OLG Köln, 03.02.2006 – 4 WF 18/06
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