Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 02.03.2009 – 5 UF 128/08
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 565/20Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern bezüglich väterlicher AbstammungZitiert von 4
- BGH, 04.07.2007 – XII ZB 68/04Zitiert von 4
- BVerfG, 17.03.1959 – 1 BvL 39/56, 1 BvL 44/56Zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). - Versorgungsrechtliche Stellung der scheinehelichen Kinder (§ 52 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) im Verhältnis zu den unehelichen Kindern (§ 1593 BGB)
- BVerfG, 26.04.1994 – 1 BvR 1299/89Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch ein volljährig gewordenes KindZitiert von 33
- BGH, 25.06.2008 – XII ZB 163/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 566/22
- OLG Köln, 25.06.2024 – 24 U 7/24
- BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 · VaterschaftsanfechtungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1593 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.