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Artikel 1 · BT-Drs. 16/8954 · S. 13
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Zu Nummer 1 (§ 197 BGB) Zu Buchstabe a (§ 197 Abs. 1 BGB) Mit der Neufassung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Aufhebung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird die 30-jährige Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche größtenteils aufgehoben. Nur noch für die auf dem Erbrecht beruhenden Herausgabeansprüche nach den §§ 2018, 2130 und 2362 BGB soll weiterhin die 30-jährige Sonderverjäh- rung gelten. Der Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe des aus dem Nachlass Erlangten soll dem wah- ren Erben den Zugriff auf die Erbschaft sichern und erleich- tern und andererseits auch dem Erbschaftsbesitzer eine Pri- vilegierung zugute kommen lassen. Die §§ 2018 bis 2030 BGB, insbesondere die §§ 2026, 2029 BGB, stellen hierzu ein entsprechendes Instrumentarium zur Verfügung. Zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes des Erben und zur Aufrechterhaltung des in den Vorschriften zum Erb- schaftsanspruch zum Ausdruck kommenden Interessenaus- gleichs zwischen dem wahren Erben und dem Erbschafts- besitzer ist hier die Beibehaltung einer ausreichend langen Verjährung geboten. Die ausschließlich objektive Anknüp- fung des Verjährungsbeginns in § 200 BGB ist für den Ver- jährungsgleichlauf hinsichtlich aller im Erbschaftsanspruch verbundenen Ansprüche erforderlich. Er wäre aber nicht ge- währleistet, wenn es hier jeweils auf den Zeitpunkt der Kenntnis hinsichtlich der einzelnen Erbschaftsgegenstände ankäme. Vor allem wird so auch ein Gleichlauf mit der Son- derverjährung für die Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gewährleistet, die dem Erbschaftsanspruch als Einzelansprü- che zugrunde liegen. Auch in praktischer Hinsicht ist ein Gleichlauf der Verjährungs
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 79.166 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.497–126.663 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 9d197424e3cb8f9d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP