Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Stand: 01.04.2026

FamilienrechtBund2 Fassungen59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-2 (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-3 (3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-4 (4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-5 (5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

§ 1600 § 1600b