Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-2 (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-3 (3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-4 (4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-5 (5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 1600a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 27.10.1995 – 4 S 455/89
- OLG Celle, 04.10.2011 – 15 WF 84/11Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 14.02.2003 – 11 T 551/02
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 28
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 6757/23
- OLG Köln, 25.06.2024 – 24 U 7/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.06.2026 – 10 K 3874/24
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 3 W 27/26Erbscheinsverfahren: Auslegung einer Ersatzerbeneinsetzung; Anforderungen an die Eigenschaft als Abkömmling bei wirksamer Vaterschaftsanerkennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1600a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 1600a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.