Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 27.10.1995 – 4 S 455/89
- OLG Celle, 04.10.2011 – 15 WF 84/11Zitiert von 1
- BGH, 16.04.2008 – XII ZR 144/06Scheinvaterregress: Voraussetzungen der Inzidentfeststellung der Vaterschaft bei Untätigkeit der Klagebefugten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Karlsruhe, 14.02.2003 – 11 T 551/02
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 23
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 6757/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 3833/23
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2025 – 6 UF 72/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1600a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-2 (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-3 (3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-4 (4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a#abs-5 (5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.