Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600c#abs-1 (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600c#abs-2 (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 1600b § 1600d