Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1318 Folgen der Aufhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 06.02.2013 – 17 W 13/12
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- BVerfG, 25.09.2012 – 1 BvL 6/11Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art 6 Abs 1 GG - Maßgeblichkeit der Ansicht des vorlegenden Gerichts bzgl der Entscheidungserheblichkeit - hier: unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten NormZitiert von 1
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 274/21Eheaufhebungsbeschluss: Vorliegen einer Beschwer durch Feststellung eines Eheaufhebungsgrundes nur für einen PartnerZitiert von 2
- OLG Bremen, 13.11.2015 – 4 UF 73/15
- OLG Karlsruhe, 28.04.2004 – 16 UF 213/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – XII ZB 387/25Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens wegen eines in Italien betriebenen DelibationsverfahrensZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 31.03.2023 – 5 UF 102/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.03.2020 – 3 W 27/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1318 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1318#abs-1 (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1318#abs-2 (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1318#abs-3 (3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1318#abs-4 (4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1318#abs-5 (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.