Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1319 BGB →
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- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- BGH, 13.03.2003 – IX ZR 181/99Anwaltshaftung: Pflicht zur Anratung einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe bei Vertretung wegen einer nach deutschem Recht unwirksamen Nichtehe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Köln, 29.11.2017 – 7 VA 16/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1319#abs-1 (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1319#abs-2 (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.