Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvL 14/02Zitiert von 2
- BGH, 11.04.2012 – XII ZR 99/10Eheaufhebungsverfahren auf Antrag der Verwaltungsbehörde: Gerichtliche Prüfung eines Eingreifens der Härteklausel bei Eheschließung durch einen Alzheimer KrankenZitiert von 3
- KG, 02.06.2017 – 6 W 95/16Zitiert von 3
- OLG Celle, 06.02.2013 – 17 W 13/12
- OLG Brandenburg, 07.07.2010 – 13 UF 55/09Zitiert von 1
- BSG, 19.10.2011 – B 13 R 33/11 RHinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - erneute Eheschließung - Motive der Eheschließung - Vernehmung des StandesbeamtenZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2020 – 20 W 116/19
- OLG Brandenburg, 07.03.2017 – 10 UF 54/15
- OLG Hamm, 18.04.2011 – I-15 W 518/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1304 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.