Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 03.04.2014 – S 13 R 1642/13
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- BVerfG, 02.05.2012 – 1 BvL 20/09Zur Darlegungspflicht des vorlegenden Gerichts bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (hier: § 47 Abs. 1 SGB VI)Zitiert von 17
- BGH, 11.03.2026 – XII ZB 387/25Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens wegen eines in Italien betriebenen DelibationsverfahrensZitiert von 1
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 274/21Eheaufhebungsbeschluss: Vorliegen einer Beschwer durch Feststellung eines Eheaufhebungsgrundes nur für einen PartnerZitiert von 2
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 90/10Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anfechtungsberechtigung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Vaterschaft ausschließlich bei nichtehelichen KindernZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 08.01.2025 – 6 Bs 157/24Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2024 – 6 B 1/24
- OVG Niedersachsen, 01.09.2023 – 13 ME 131/23Zitiert von 9
30 Entscheidungen zu § 1313 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1313 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.