Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1317 Antragsfrist

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1317#abs-1 (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1317#abs-2 (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1317#abs-3 (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

§ 1316 § 1318