Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1317 Antragsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1317#abs-1 (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1317#abs-2 (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1317#abs-3 (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1317 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 02.06.2017 – 6 W 95/16Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 30.08.2010 – 17 UF 195/10
- OVG Saarland, 11.03.2010 – 2 A 491/09Zitiert von 12
- OLG Zweibrücken, 17.06.2005 – 2 UF 230/04
- BGH, 13.03.2003 – IX ZR 181/99Anwaltshaftung: Pflicht zur Anratung einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe bei Vertretung wegen einer nach deutschem Recht unwirksamen Nichtehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 17.01.2001 – XII ZR 266/98Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 27.01.2025 – 6 W 148/24
- AG Frankenthal (Pfalz), 15.02.2018 – 71 F 268/17
- AG Warendorf, 28.04.2006 – 9 F 649/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1317 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 1317 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.