Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1363 Zugewinngemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1363#abs-1 (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1363#abs-2 (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

§ 1362 § 1364