Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1363 Zugewinngemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.09.2009 – I-3 Wx 8/09
- OLG Brandenburg, 22.01.2024 – 13 UF 65/23
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 – 10 K 116/01
- OLG Brandenburg, 30.03.2023 – 13 UF 199/20
- EGMR, 04.09.2007 – 14379/03
- BFH, 22.07.2020 – II R 42/18Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26
- BFH, 09.09.2025 – VI R 16/23Doppelte Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für die vom Ehegatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung des anderen EhegattenZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 58/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1363 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1363#abs-1 (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1363#abs-2 (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.