Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1363 Zugewinngemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1363#abs-1 (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1363#abs-2 (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 1363 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.09.2009 – I-3 Wx 8/09
- OLG Brandenburg, 22.01.2024 – 13 UF 65/23
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 – 10 K 116/01
- OLG Brandenburg, 30.03.2023 – 13 UF 199/20
- EGMR, 04.09.2007 – 14379/03
- BFH, 22.07.2020 – II R 42/18Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26
- BFH, 09.09.2025 – VI R 16/23Doppelte Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für die vom Ehegatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung des anderen EhegattenZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 58/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1363 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.