Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1303 Ehemündigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2019 – 5 UF 172/18Internationales Privatrecht: Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen nach Übergangsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/16Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als NichteheZitiert von 13
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- KG, 21.11.2011 – 1 W 79/11
- BGH, 28.01.2015 – XII ZR 201/13Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes bzw. dessen Eltern gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des SamenspendersZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.09.2023 – 38 K 618/21 VZitiert von 5
- LSG NRW, 16.12.2022 – L 4 R 672/21
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2020 – L 9 AY 9/20 B ERZitiert von 2
28 Entscheidungen zu § 1303 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1303 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.