Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1303 Ehemündigkeit
Stand: 10.06.2019
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 1303 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2019 – 5 UF 172/18Internationales Privatrecht: Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen nach Übergangsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 21.11.2011 – 1 W 79/11
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/16Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als NichteheZitiert von 13
- BGH, 28.01.2015 – XII ZR 201/13Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes bzw. dessen Eltern gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des SamenspendersZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.09.2023 – 38 K 618/21 VZitiert von 5
- LSG NRW, 16.12.2022 – L 4 R 672/21
- FG Köln, 19.10.2021 – 8 K 3282/18
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