Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Stand: 10.06.2019
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Wird zitiert von 196 Entscheidungen zu § 1569 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2004 – 4 S 399/03Zitiert von 3
- BVerfG, 25.01.2011 – 1 BvR 918/10Verstoß der Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der sog. Dreiteilungsmethode durch den BGH gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässige RechtsfortbildungZitiert von 118
- OLG Köln, 10.12.2009 – 21 UF 133/09
- OVG NRW, 26.02.2007 – 1 A 2089/05Zitiert von 4
- OVG Saarland, 24.05.2004 – 1 R 6/04Zitiert von 1
- OLG Celle, 13.10.2011 – 10 WF 280/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.04.2025 – II R 48/21Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- BFH, 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014Zitiert von 4
- OLG Hamm, 17.12.2024 – 4 UF 20/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1569 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1569 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.