Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1568a Ehewohnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.2021 – XII ZB 243/20Ehewohnung nach Scheidung: Sperrwirkung des Überlassungsanspruchs für den Herausgabeanspruch; zeitliche Grenze für Geltendmachung des Anspruchs auf nachehezeitliche ÜberlassungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 2 UF 119/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.01.2019 – 10 UF 14/18Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 03.12.2020 – 12 UF 131/20
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2023 – 6 UF 170/22
- OLG Hamm, 27.02.2018 – 9 UF 211/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 108/25Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung
- OLG Brandenburg, 05.05.2025 – 13 UF 166/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 8 UF 22/24Zitiert von 1
58 Entscheidungen zu § 1568a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1568a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568a#abs-1 (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568a#abs-2 (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568a#abs-3 (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568a#abs-4 (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568a#abs-5 (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568a#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.