Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1311 Persönliche Erklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 244/22Personenstandssache: Eheschließung in Deutschland per Videotelefonie vor einer Behörde in den Vereinigten Staaten von AmerikaZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 20.05.2025 – 27 K 5400/23Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 28.09.2023 – 1 K 3074/23Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 09.02.2023 – 9 LA 259/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2024 – 6 B 1/24
- OLG Nürnberg, 07.02.2023 – 11 W 2076/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 31.07.2025 – 1 W 303/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2024 – 4 WF 165/24
- BGH, 06.12.2024 – V ZR 159/23(Anspruch des Veräußerers eines Grundstücks auf Rückübertragung; Möglichkeit einer Stellvertretung)
24 Entscheidungen zu § 1311 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1311 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.