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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 700

BGBl. 2009 I S. 700 · 118.932 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
                                                 Gesetz
                             zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
                                              (VAStrRefG)
                                                        Vom 3. April 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1     Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungs-
              ausgleichsgesetz – VersAusglG)

Artikel 2     Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
              liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
              ligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5     Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungs-
              rechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und
              Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundes-
              versorgungsteilungsgesetz – BVersTG)

Artikel   6   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel   7   Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel   8   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel   9   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
              Landwirte
Artikel 10    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
              nung
Artikel 12    Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 13    Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa-
              miliensachen

Artikel 14    Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 15    Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 16    Änderung der Kostenordnung

Artikel 17   Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 18   Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
             sicherungs-Gesetzes
Artikel 19   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20   Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
             Gesetzbuche

Artikel 21   Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
             und Familienrechts

Artikel 22   Änderung des FGG-Reformgesetzes
Artikel 23   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

                       Gesetz

   ü b e r d e n Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

   ( Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s g e s e t z
                  – Ve r s A u s g l G )

                      Inhaltsübersicht
                               Te i l 1

              D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

                              Kapitel 1

                          Allgemeiner Teil

§ 1 Halbteilung der Anrechte
§ 2 Auszugleichende Anrechte
BGBl. 2009, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
§ 4 Auskunftsansprüche
§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

                            Kapitel 2
                            Ausgleich
                         Abschnitt 1

                  Vere in b ar un g e n üb e r

              d e n Ve r s o rg u ng s a us g l ei c h

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

                         Abschnitt 2

                      We r t a u s g l e i c h
                    bei der Scheidung

                        Unterabschnitt 1

                       Grundsätze des

               Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

                        Unterabschnitt 2
                         Interne Teilung

§ 10   Interne Teilung
§ 11   Anforderungen an die interne Teilung
§ 12   Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

§ 13   Teilungskosten des Versorgungsträgers

                        Unterabschnitt 3
                         Externe Teilung
§ 14 Externe Teilung
§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-recht-
     lichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

                        Unterabschnitt 4

                           Ausnahmen

§ 18 Geringfügigkeit

§ 19 Fehlende Ausgleichsreife

                         Abschnitt 3
                 Ausgleichsansprüche
                  nach der Scheidung
                        Unterabschnitt 1

                        Schuldrechtliche
                      Ausgleichszahlungen
§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

                        Unterabschnitt 2

                            Abfindung
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

                        Unterabschnitt 3

                          Teilhabe an

                der Hinterbliebenenversorgung

§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger
§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

                         Abschnitt 4
                          Härtefälle
§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

                           Kapitel 3
                   Ergänzende Vorschriften
§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen In-
     validität

§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
§ 31 Tod eines Ehegatten

                           Kapitel 4
                Anpassung nach Rechtskraft

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt

§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen
     Person oder einer für sie geltenden besonderen Alters-

     grenze

§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der aus-
     gleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden
     besonderen Altersgrenze
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichs-
     berechtigten Person

                             Te i l 2

                     Wertermittlung

                           Kapitel 1
                        Allgemeine
                 Wertermittlungsvorschriften
§ 39   Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
§ 40   Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
§ 41   Bewertung einer laufenden Versorgung
§ 42   Bewertung nach Billigkeit

                           Kapitel 2
                     Sondervorschriften
              für bestimmte Versorgungsträger

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen

     Rentenversicherung

§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-
     rechtlichen Dienstverhältnis
§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrenten-
     gesetz
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

                           Kapitel 3
                    Korrespondierender
                  Kapitalwert als Hilfsgröße
§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

                             Te i l 3
                Übergangsvorschriften

§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungs-
     ausgleichs in besonderen Fällen
§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem
     Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen
     Versorgungsausgleichs

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen

     Versorgungsausgleichs
§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen
     nach der Scheidung
BGBl. 2009, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702
§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten
     Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und
     des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet
     des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli
     1977

                            Teil 1
             Der Versorgungsausgleich

                        Kapitel 1

                 A l l g e m e i n e r Te i l

                             §1
                Halbteilung der Anrechte
  (1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit
erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) je-
weils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten
zu teilen.
  (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Ge-
setzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben
hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte
des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichs-
wert) zu.

                             §2
               Auszugleichende Anrechte
   (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In-
oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versor-
gungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen,
insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der
Beamtenversorgung oder der berufsständischen Ver-
sorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder
aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
  (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder auf-
   rechterhalten worden ist,

2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbe-

   sondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Be-

   rufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des

   Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgever-

   träge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der

   Leistungsform auszugleichen.

   (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt

auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das An-

recht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungs-
zeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche
Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
   (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im
Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

                             §3
                       Ehezeit,
             Ausschluss bei kurzer Ehezeit
  (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit
dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlos-
sen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats
vor Zustellung des Scheidungsantrags.
   (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte
einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

  (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein
Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies
beantragt.

                          §4
                 Auskunftsansprüche
   (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben
sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsaus-
gleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
   (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder
Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht
erhalten können, haben sie einen entsprechenden Aus-
kunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträ-
ger.
  (3) Versorgungsträger können die erforderlichen
Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen
und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern
verlangen.
  (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend.

                          §5
                  Bestimmung von
          Ehezeitanteil und Ausgleichswert
   (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeit-
anteil des Anrechts in Form der für das jeweilige
Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, ins-
besondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Ren-
tenbetrags oder eines Kapitalwerts.
   (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das
Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Verän-
derungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehe-
zeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
   (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Fami-
liengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des
Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen

Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Ka-

pitalwert nach § 47.

   (4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der

Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25

und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu be-

rechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts

sind zu berücksichtigen.

  (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich

aus den §§ 39 bis 47.

                     Kapitel 2
                     Ausgleich

                     Abschnitt 1
               Vereinbarungen über
             den Versorgungsausgleich

                          §6
                    Regelungs-
              befugnisse der Ehegatten
  (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbe-
sondere ganz oder teilweise
BGBl. 2009, Seite 703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 703
1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhält-
   nisse einbeziehen,
2. ausschließen sowie

3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß
   den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

  (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchset-
zungshindernisse, ist das Familiengericht an die Verein-
barung gebunden.

                          §7

                Besondere formelle
           Wirksamkeitsvoraussetzungen
   (1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsaus-
gleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, be-
darf der notariellen Beurkundung.

  (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
sprechend.

   (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsaus-
gleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

                          §8

               Besondere materielle
           Wirksamkeitsvoraussetzungen
   (1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhal-
ten.
   (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur
übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeb-
lichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen
Versorgungsträger zustimmen.

                     Abschnitt 2

                   Wertausgleich

                 bei der Scheidung

                Unterabschnitt 1

           Grundsätze des
   Wertausgleichs bei der Scheidung

                          §9

                   Rangfolge der
           Ausgleichsformen, Ausnahmen

   (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen
alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den
Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Aus-
gleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

   (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13
intern zu teilen.
  (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17
extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des
§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
  (4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte
von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne
Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzu-
wenden.

                Unterabschnitt 2
                 I n t e r n e Te i l u n g

                           § 10

                    Interne Teilung

   (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichs-
berechtigte Person zulasten des Anrechts der aus-
gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem
das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht

(interne Teilung).
   (2) Sofern nach der internen Teilung durch das Fami-
liengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art
bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind,
vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertun-
terschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind
und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung
vorsehen.

   (3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszu-
gleichende und das zu übertragende Anrecht.

                           § 11
                   Anforderungen

                an die interne Teilung
  (1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teil-
habe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen
Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im
Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenstän-
   diges und entsprechend gesichertes Anrecht über-
   tragen wird,
2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit ver-
   gleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Ver-
   sorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine
   Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht

   abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei
   der Altersversorgung schafft.

   (2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Per-
son gelten die Regelungen über das Anrecht der aus-
gleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht
besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich
bestehen.

                           § 12

                  Rechtsfolge der
        internen Teilung von Betriebsrenten

   Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebs-
rentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte
Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung
eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des
Betriebsrentengesetzes.

                           § 13
                  Teilungskosten
              des Versorgungsträgers
   Der Versorgungsträger kann die bei der internen
Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den
Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie an-
gemessen sind.
BGBl. 2009, Seite 704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 704
                 Unterabschnitt 3

                  E x t e r n e Te i l u n g

                            § 14

                     Externe Teilung

   (1) Das Familiengericht begründet für die aus-
gleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der
ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger

als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichs-

pflichtigen Person besteht (externe Teilung).

  (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versor-
   gungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine
   externe Teilung vereinbaren oder
2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
   Person eine externe Teilung verlangt und der Aus-
   gleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Renten-
   betrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens
   2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert
   höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugs-
   größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
   gesetzbuch beträgt.
  (3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

  (4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an
den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Per-
son zu zahlen.

  (5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein
Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet
werden kann.

                            § 15

                       Wahlrecht
            hinsichtlich der Zielversorgung

  (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der
externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes
Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet
werden soll.

  (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine ange-

messene Versorgung gewährleisten.

   (3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4
an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuer-
pflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen
Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der
Zielversorgung zu.

   (4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus
einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets
die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
   (5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahl-
recht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch
Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung.

                          § 16

                   Externe Teilung
             von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

   (1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine
interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes An-
recht zu dessen Lasten durch Begründung eines
Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung auszugleichen.

  (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Wi-

derruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin

oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begrün-
dung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung auszugleichen.
   (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichs-
wert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das An-
recht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung
in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

                          § 17
               Besondere Fälle der
        externen Teilung von Betriebsrenten
  Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse
auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der
Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit
höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
meinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

                Unterabschnitt 4

                    Ausnahmen

                          § 18
                    Geringfügigkeit
   (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte
gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer
Ausgleichswerte gering ist.

   (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Aus-
gleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
   (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Aus-
gleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende
der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher
Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen

Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der mo-

natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

                          § 19
              Fehlende Ausgleichsreife

   (1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet in-
soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
  (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht
   hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch
   verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-
   setzes,
2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung ge-
   richtet ist,
BGBl. 2009, Seite 705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 705
3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte
   Person unwirtschaftlich wäre oder
4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaat-
   lichen oder überstaatlichen Versorgungsträger be-
   steht.
   (3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte
nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertaus-
gleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sons-
tigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für
den anderen Ehegatten unbillig wäre.
  (4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge-
mäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

                     Abschnitt 3
                Ausgleichsansprüche
                nach der Scheidung

                Unterabschnitt 1

Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

                          § 20

                   Anspruch auf

          schuldrechtliche Ausgleichsrente

   (1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine

laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgegli-

chenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte

Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuld-
rechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Aus-

gleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.
§ 18 gilt entsprechend.
   (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsbe-
rechtigte Person
1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2
   bezieht,
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenver-

   sicherung erreicht hat oder

3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine lau-

   fende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
   (3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten
§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3

des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

                          § 21

                     Abtretung
            von Versorgungsansprüchen
   (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der
ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den An-
spruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Aus-
gleichsrente abzutreten.
   (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuld-
rechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung ver-
langt werden.
  (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirk-
sam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder
Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
   (4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so
geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen
den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflich-
tige Person über.

                         § 22
                   Anspruch auf
          Ausgleich von Kapitalzahlungen
   Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlun-
gen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so
kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zah-
lung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind
die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

                Unterabschnitt 2
                    Abfindung

                         § 23
                     Anspruch
            auf Abfindung, Zumutbarkeit
   (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein
noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichs-
pflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung
verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger

zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut
oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

   (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn

die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige

Person zumutbar ist.

   (3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflich-

tige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung

verlangen.

                         § 24

                     Höhe der
             Abfindung, Zweckbindung
  (1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des
Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
   (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
gilt § 15 entsprechend.

                Unterabschnitt 3

               Te i l h a b e a n

     der Hinterbliebenenversorgung

                         § 25

                    Anspruch

           gegen den Versorgungsträger
   (1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und be-
steht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann
die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungs-
träger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die
sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichs-
pflichtigen Person fortbestanden hätte.
   (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das An-
recht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach
den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife
nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom
Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wor-
den war.
   (3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag be-
schränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als
schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.
Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hin-
terbliebene erhält, sind anzurechnen.
  (4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2009, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706
   (5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versor-
gungsträger an die Witwe oder den Witwer der aus-
gleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den
Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

                           § 26
                  Anspruch gegen
             die Witwe oder den Witwer
  (1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht
bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der
Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den
Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der
Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine
Hinterbliebenenversorgung leistet.

  (2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

                      Abschnitt 4
                       Härtefälle

                           § 27
                Beschränkung oder
        Wegfall des Versorgungsausgleichs

   Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise
nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur
der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls
es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

                      Kapitel 3

         E rg ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n

                           § 28
             Ausgleich eines Anrechts
        der Privatvorsorge wegen Invalidität
   (1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität
ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der
Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte
Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung
wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt.
   (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehe-
zeit erworben.
  (3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die
§§ 20 bis 22 entsprechend.

                           § 29
               Leistungsverbot bis
           zum Abschluss des Verfahrens
   Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über
den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger
verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Per-
son zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Aus-
gleichswerts auswirken können.

                           § 30
          Schutz des Versorgungsträgers
   (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig
über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger
innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an
die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Über-
gangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten

Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für
Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder
den Witwer entsprechend.
   (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungs-
träger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
erlangt hat.
  (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr
auch berechtigten Person und der bisher berechtigten
Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben un-
berührt.

                         § 31
                Tod eines Ehegatten

   (1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Schei-
dung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht
des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen
die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein
Recht auf Wertausgleich.
   (2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wert-
ausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der
Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind
mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem
Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Aus-
gleich herangezogen werden.

  (3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge-
mäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines
Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterblie-
benenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unbe-
rührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.

                     Kapitel 4
      Anpassung nach Rechtskraft

                         § 32
            Anpassungsfähige Anrechte

  Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich
   der Höherversicherung,
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versor-
   gung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versor-
   gung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befrei-
   ung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4. der Alterssicherung der Landwirte,
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und
   der Regierungsmitglieder im Bund und in den Län-
   dern.

                         § 33
            Anpassung wegen Unterhalt
   (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus ei-
nem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen
die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch
den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unter-
haltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden
BGBl. 2009, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707
Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag
ausgesetzt.

   (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,

wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Ren-
tenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert min-
destens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
betragen hat.
   (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs
auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz
der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen An-
rechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichs-
pflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
  (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu ent-
scheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

                         § 34

               Durchführung einer

            Anpassung wegen Unterhalt

  (1) Über die Anpassung und deren Abänderung ent-
scheidet das Familiengericht.
   (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige
und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung
einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträ-
ger verlangt werden.

  (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Mo-
nats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
  (4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben
über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1
gestellt hatte.

  (5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versor-

gungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, un-
verzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner
Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden
Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über
den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der
ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
  (6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in
Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versor-
gungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung
von Unterhaltszahlungen.

                         § 35
          Anpassung wegen Invalidität der
    ausgleichspflichtigen Person oder einer für
      sie geltenden besonderen Altersgrenze
   (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine
laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens
einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine
Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufen-
den Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs
auf Antrag ausgesetzt.

  (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

   (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Aus-
gleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des
§ 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige
Person keine Leistung bezieht.

   (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit
nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Aus-

gleichswerte entspricht.

                         § 36
                 Durchführung einer
          Anpassung wegen Invalidität der
      ausgleichspflichtigen Person oder einer
    für sie geltenden besonderen Altersgrenze
  (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Auf-
hebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem
das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
Anrecht besteht.
  (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige
Person.

  (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
   (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus ei-
nem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann,

hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausge-
setzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

                         § 37
              Anpassung wegen Tod
        der ausgleichsberechtigten Person

   (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben,
so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsaus-
gleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kür-
zung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden,
sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an

die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

   (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
   (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versor-
gungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der
verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben,
so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam
wird.

                         § 38
      Durchführung einer Anpassung wegen
      Tod der ausgleichsberechtigten Person
  (1) Über die Anpassung entscheidet der Versor-
gungsträger, bei dem das auf Grund eines Versor-
gungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antrags-
berechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
  (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

  (3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen
Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstor-
benen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des

Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich
über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige
Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versor-
gungsträger über den Eingang des Antrags und seine
Entscheidung.
BGBl. 2009, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
                            Teil 2
                     Wertermittlung

                        Kapitel 1

                    Allgemeine
      We r t e r m i t t l u n g s v o r s c h r i f t e n

                             § 39

                  Unmittelbare

           Bewertung einer Anwartschaft

   (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschafts-
phase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugs-
größe, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten
zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des
Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfal-
lenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

   (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei
Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der lau-
fenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer
   Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leis-
   tungszahlen,

2. die Höhe eines Deckungskapitals,

3. die Summe der Rentenbausteine,

4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssys-
   tem.

                             § 40
                  Zeitratierliche
           Bewertung einer Anwartschaft

   (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschafts-
phase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht
nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung
gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der
Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen
(zeitratierliche Bewertung).

   (2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für
das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens er-

reicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeit-

dauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt
(m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der
höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu er-
wartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

   (3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versor-
gung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Be-
messungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
  (4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei
Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Ver-
sorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des
Versorgungsfalls gezahlt werden würde.
   (5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitan-
teils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehen-
den Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berück-
sichtigt werden.

                            § 41
                       Bewertung
              einer laufenden Versorgung
  (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare
Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entspre-
chend.
   (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche
Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 ent-

sprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchs-

tens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende
Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

                            § 42
               Bewertung nach Billigkeit

   Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die
zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem
Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert
nach billigem Ermessen zu ermitteln.

                       Kapitel 2
              Sondervorschriften

   f ü r b e s t i m m t e Ve r s o rg u n g s t r ä g e r

                            § 43

         Sondervorschriften für Anrechte
     aus der gesetzlichen Rentenversicherung
   (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren
Bewertung.
   (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende
Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der
Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Schei-
dung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallen-
den Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunk-
ten (Ost) zu bestimmen.

   (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werter-
höhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforder-
lichen Zeiten bereits erfüllt sind.

                            § 44

       Sondervorschriften für Anrechte aus

   einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

  (1) Für Anrechte
1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen
   öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und

2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch
   auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
   schriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung an-
zuwenden.
   (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die
Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezü-
gen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften
ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
   (3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben
einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere An-
BGBl. 2009, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709
rechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ru-
hens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt
Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder An-
rechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als
das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit
erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person
an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
  (4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis
auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer
Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maß-
geblich, der sich bei einer Nachversicherung in der ge-
setzlichen Rentenversicherung ergäbe.

                          § 45

              Sondervorschriften für
     Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
    (1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrenten-
gesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag
nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapi-
talwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes
maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Be-
triebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person
spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
   (2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grund-

sätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist

dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung

durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte

Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizie-
ren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit
und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehe-
zeitende zu bilden ist.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht,
das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öf-
fentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

                          § 46

              Sondervorschriften für
         Anrechte aus Privatversicherungen

   Für die Bewertung eines Anrechts aus einem priva-
ten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte
anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

                     Kapitel 3

          Korrespondierender
        Kapitalwert als Hilfsgröße

                          § 47

                  Berechnung des

          korrespondierenden Kapitalwerts
  (1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfs-
größe für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5
Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

   (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht
dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen
wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflich-
tigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Aus-
gleichswerts zu begründen.
   (3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei
der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts
die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Renten-
versicherung entsprechend anzuwenden.

   (4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-
setzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des
Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapi-
talwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer
Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen
Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapital-
wert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
  (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach
den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen er-
mittelter Barwert maßgeblich.

   (6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6
bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte
und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch
die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen,
die sich auf die Versorgung auswirken.

                         Teil 3

              Übergangsvorschriften

                          § 48
          Allgemeine Übergangsvorschrift

   (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die

vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist

das bis dahin geltende materielle Recht und Verfah-

rensrecht weiterhin anzuwenden.

   (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. Sep-
tember 2009 geltende materielle Recht und Verfahrens-
recht anzuwenden in Verfahren, die
1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
   sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder

2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder aus-
   gesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

  (3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in de-
nen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch
keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. Sep-
tember 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende
materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

                          § 49
    Übergangsvorschrift für Auswirkungen des
   Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

   Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in
denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem
1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin

geltende Recht weiterhin anzuwenden.

                          § 50

             Wiederaufnahme von
         ausgesetzten Verfahren nach
 dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

   (1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versor-
gungsausgleich
1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versor-
   gungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem
   im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden An-
   recht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
BGBl. 2009, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710
2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. Septem-
   ber 2014 wieder aufgenommen werden.

   (2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf

Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leis-

tungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

                         § 51
        Zulässigkeit einer Abänderung des
   öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

   (1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-recht-
lichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht ge-
troffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegol-
ten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wert-
änderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich
einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
   (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vo-
raussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen,
wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur
eines Anrechts geändert hat.

   (3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann
zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständi-
schen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge
(§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der
vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils
wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten
Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe
der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver-
sicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesent-
lich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt

der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch beträgt.

  (4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlos-

sen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich

gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichs-
ansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26
geltend gemacht werden können.

   (5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Ver-

fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

                         § 52
       Durchführung einer Abänderung des
   öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

   (1) Für die Durchführung des Abänderungsverfah-
rens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

   (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen

des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Ren-
tenbetrag.

   (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zuguns-

ten der ausgleichsberechtigten Person sind unter An-
rechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

                           § 53

       Bewertung eines Teilausgleichs bei
    Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

   Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilaus-

gleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der
aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver-
sicherung zu bestimmen.

                           § 54

   Weiter anwendbare Übergangsvorschriften
    des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
und Familienrechts und des Gesetzes über weitere
  Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungs-
 ausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
   Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni
1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-
ändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über
weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungs-
ausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),
das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wei-
terhin anzuwenden.

                     Artikel 2

               Änderung des
           Gesetzes über das
   Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n
    und in den Angelegenheiten

  der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,

2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:

   „§ 221 Erörterung, Aussetzung

   § 222 Durchführung der externen Teilung

   § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche
         nach der Scheidung
   § 224 Entscheidung über den Versorgungsaus-
         gleich
   § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertaus-
         gleichs bei der Scheidung

   § 226 Durchführung einer Abänderung des Wert-
         ausgleichs bei der Scheidung

   § 227 Sonstige Abänderungen

   § 228 Zulässigkeit der Beschwerde

   § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den
         Familiengerichten und den Versorgungsträ-

         gern

   § 230 (weggefallen)“.
BGBl. 2009, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711
2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein

     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. für den Antrag auf Durchführung des Versor-

         gungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versor-
         gungsausgleichsgesetzes und die Erklärun-
         gen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3
         des Versorgungsausgleichsgesetzes.“

3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der
  §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsge-
  setzes kein Antrag notwendig.“

4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine
  Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so
  kann insoweit bei der Verkündung auf die Be-
  schlussformel Bezug genommen werden.“

5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 219
                          Beteiligte

     Zu beteiligen sind
  1. die Ehegatten,
  2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszuglei-
     chendes Anrecht besteht,

  3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum
     Zweck des Ausgleichs begründet werden soll,
     und

  4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

                           § 220

          Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
     (1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der
  Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und
  Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen
  sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte ge-
  ben können.

     (2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist die-
  ses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht
  für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versor-
  gungsträgers.

     (3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegat-

  ten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber
  dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu
  erbringen haben, die für die Feststellung der in den
  Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte

  erforderlich sind.

     (4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die
  nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benö-

  tigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und
  nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die
  Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das
  Gericht kann den Versorgungsträger von Amts we-
  gen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die
  Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

  (5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen
und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen

und Anordnungen zu befolgen.

                        § 221

              Erörterung, Aussetzung

  (1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den

Ehegatten in einem Termin erörtern.

   (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines
in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden An-
rechts anhängig ist.

   (3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann
das Gericht das Verfahren aussetzen und einem
oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der
Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbrin-
gen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte
geltend gemacht werden können.

                        § 222

         Durchführung der externen Teilung

  (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in
den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
   (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr
Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1
gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der
ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehe-
nen Teilung einverstanden ist.

  (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den

nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

   (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1
bis 3 nicht anzuwenden.

                        § 223

              Antragserfordernis für
     Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

  Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichs-
gesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

                        § 224

                  Entscheidung
          über den Versorgungsausgleich

   (1) Endentscheidungen, die den Versorgungsaus-

gleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirk-
sam.

   (2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

   (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung
nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2
oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht
stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschluss-
formel fest.
BGBl. 2009, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712
     (4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der
  Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche
  nach der Scheidung, benennt das Gericht diese An-
  rechte in der Begründung.

                          § 225

             Zulässigkeit einer Abänderung
         des Wertausgleichs bei der Scheidung
    (1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der
  Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32
  des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

     (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Verän-
  derungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den
  Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu
  einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das
  Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf
  dieses Anrecht ab.
     (3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesent-
  lich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen
  Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem
  Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Pro-
  zent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Pro-
  zent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monat-
  lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
     (4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn
  durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsbe-
  rechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt
  wird.
    (5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines
  Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

                          § 226

            Durchführung einer Abänderung
         des Wertausgleichs bei der Scheidung

     (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre
  Hinterbliebenen und die von der Abänderung betrof-
  fenen Versorgungsträger.

     (2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor
  dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte vo-
  raussichtlich eine laufende Versorgung aus dem
  abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund
  der Abänderung zu erwarten ist.

    (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt
  entsprechend.

    (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des
  Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

     (5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungs-
  antrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endent-
  scheidung, hat das Gericht die übrigen antragsbe-
  rechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das
  Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsbe-
  rechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem
  Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht

  verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteilig-
  ter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfah-

  rens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt
  der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen des-
  sen Erben fortgesetzt.

                          § 227
                Sonstige Abänderungen

    (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über
  Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den
  §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist

  § 48 Abs. 1 anzuwenden.
    (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den
  Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 ent-
  sprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht
  ausgeschlossen worden ist.

                          § 228

              Zulässigkeit der Beschwerde
     In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für
  die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

                          § 229
                     Elektronischer
         Rechtsverkehr zwischen den Familien-
         gerichten und den Versorgungsträgern
     (1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzu-
  wenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2
  oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur
  elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren
  (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im
  Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszu-
  tauschen. Mit der elektronischen Übermittlung kön-
  nen Dritte beauftragt werden.
     (2) Das Übermittlungsverfahren muss
  1. bundeseinheitlich sein,

  2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleis-
     ten und

  3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein
     Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die
     Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicher-
     stellt.

    (3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Aus-
  kunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger
  soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärun-
  gen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren
  übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4
  bedarf es insoweit nicht.

    (4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungs-
  ausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im
  Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

     (5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entschei-
  dung an den Versorgungsträger genügt die elektro-
  nische Übermittlung einer automatisch erzeugten
  Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich
  für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Ein-
  gangsbestätigung genannte Zeitpunkt.“

6. § 230 wird aufgehoben.

                     Artikel 3

             Änderung

   des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50
BGBl. 2009, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
   Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch fol-
   gende Angaben ersetzt:
                       „Untertitel 3
                  Versorgungsausgleich
   § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsge-
          setz“.

2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587
   bis 1587p“ durch die Angabe „1587“ ersetzt.
3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag
   Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so
   sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsaus-
   gleichsgesetzes anzuwenden.“

4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Ver-

   sorgungsausgleich“ gestrichen.

5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt
   gefasst:
                       „Untertitel 3

                  Versorgungsausgleich

                          § 1587
                      Verweis auf
            das Versorgungsausgleichsgesetz
      Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgeset-
   zes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten
   ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden
   Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen
   Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungs-
   systemen wie der Beamtenversorgung oder der be-
   rufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen
   Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und
   Invaliditätsvorsorge.“

                     Artikel 4
          Änderung des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

       „§ 86 (weggefallen)“.

    b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgen-

       den Angaben eingefügt:

                    „Vierter Unterabschnitt

         Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
       § 120f Interne Teilung und Verrechnung von
              Anrechten
       § 120g Externe Teilung

       § 120h Abzuschmelzende Anrechte“.
    c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das
       Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.

  d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:
     „§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung
            von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim
            Versorgungsausgleich“.
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
  „Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen
  Rentenversicherung allein zugunsten von Versi-
  cherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die
  volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich er-
  gibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder
  begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl
  0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich
  sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versi-
  cherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach
  Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird
  auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten ange-
  rechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus

  dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.

  Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn
  die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.
  Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des
  Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine
  bereits von der ausgleichsberechtigten Person er-

  füllte Wartezeit nicht.“
3. § 76 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
     „Entgeltpunkte aus einer Begründung durch ex-
     terne Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-
     gleichsgesetzes werden ermittelt, indem der
     vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Ge-
     setzes über das Verfahren in Familiensachen und
     in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum
     Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungs-
     faktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im
     Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-
     tigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit
     oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in
     denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesa-

     che im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
     Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
     und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
     richtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren
     der Eingang des Antrags auf Durchführung oder
     Abänderung des Versorgungsausgleichs beim
     Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des
     Verfahrens über den Versorgungsausgleich der
     Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens

     über den Versorgungsausgleich.“

4. § 86 wird aufgehoben.

5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3

   bis 3b ersetzt:

     „(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungs-
  ausgleich durchgeführt, wird die Rente der leis-
  tungsberechtigten Person von dem Kalendermonat
  an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunk-
  ten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungs-
  ausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist
  mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben;
  die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
  anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung
BGBl. 2009, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714
  des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2
  mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach
  § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in
  Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30
  des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unbe-
  rührt.

     (3a) Hat das Familiengericht über eine Abände-
  rung der Anpassung nach § 33 des Versorgungs-
  ausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und
  mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in
  der Rente der leistungsberechtigten Person von
  dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus
  § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
  ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von die-
  sem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des
  Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
     (3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtig-
  ten Person ist aufzuheben
  1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungs-
     ausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
      a) des Beginns einer Leistung an die aus-
         gleichsberechtigte Person aus einem von ihr
         im Versorgungsausgleich erworbenen An-
         recht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsaus-
         gleichsgesetzes),
      b) des Beginns einer Leistung an die aus-
         gleichspflichtige Person aus einem von ihr
         im Versorgungsausgleich erworbenen An-
         recht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsaus-
         gleichsgesetzes) oder

      c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung
         der Unterhaltszahlungen der ausgleichs-
         pflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versor-
         gungsausgleichsgesetzes),
  2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungs-
     ausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
     des Beginns einer Leistung an die ausgleichs-
     pflichtige Person aus einem von ihr im Versor-
     gungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4
     des Versorgungsausgleichsgesetzes) und

  3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungs-
     ausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
     der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37
     Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
  Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
  anzuwenden.“
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Für die Auskunft an das Familiengericht
  nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren
  in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach
  § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermit-
  telnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer
  Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.“
7. § 120b wird wie folgt gefasst:
                        „§ 120b
              Tod eines Ehegatten vor
          Empfang angemessener Leistungen
    (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus
  dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger

   als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden,
   wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf
   Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings
   gekürzt.
     (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehe-
   gatte.

      (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des
   Monats, der auf den Monat der Antragstellung
   folgt.“

8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt
   eingefügt:
                 „Vierter Unterabschnitt
                    Besonderheiten
               beim Versorgungsausgleich

                          § 120f
                    Interne Teilung
            und Verrechnung von Anrechten
     (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne
   des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgeset-
   zes gelten die in der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung erworbenen Anrechte.
      (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
   Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten
   nicht
   1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesge-
      biet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche
      Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
      republik Deutschland noch nicht hergestellt sind,

   2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und
      in der knappschaftlichen Rentenversicherung er-
      worbenen Anrechte.

                         § 120g
                     Externe Teilung

      Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der
   externen Teilung von Anrechten nach dem Versor-
   gungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus
   und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des
   Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen
   Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zah-
   lungseingang des Betrags erworben, der vom Fa-
   miliengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über
   das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festge-
   setzt wurde.

                         § 120h

               Abzuschmelzende Anrechte
      Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19
   Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
   die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
   nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichs-
   gesetzes unterliegen, sind
   1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
   2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
   3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
   4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-
      geschützte Zahlbetrag der nach dem An-
      spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
BGBl. 2009, Seite 715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 715
      oder nach dem Zusatzversorgungssystem-
      Gleichstellungsgesetz überführten Rente des
      Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag
      der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt
      (§ 307b Abs. 6).“

 9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
    Unterabschnitt.
10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:

   „Hat das Familiengericht vor Durchführung der

   Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu

   Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

   1. eine Begründung von Rentenanwartschaften
      und
   2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Be-
      amtenversorgung auf Grund einer internen Tei-
      lung in der Beamtenversorgung
   mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der
   Rentenversicherung oder in den Fällen des Absat-
   zes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen
   für die Nachversicherung als in der Rentenversiche-
   rung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2
   gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgelt-
   punkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entspre-
   chend; an die Stelle des Monatsbetrags der Ren-
   tenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für
   die ausgleichsberechtigte Person durch interne Tei-
   lung festgesetzte monatliche Betrag.“
11. § 187 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 187
                   Zahlung von Beiträgen
             und Ermittlung von Entgeltpunkten
         aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich“.
   b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. auf Grund
          a) einer Entscheidung des Familiengerichts
             zum Ausgleich von Anrechten durch ex-
             terne Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versor-
             gungsausgleichsgesetzes) oder
          b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6
             des Versorgungsausgleichsgesetzes Ren-
             tenanwartschaften zu begründen,“.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:

         „(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Bei-
      trägen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buch-

      stabe b werden ermittelt, indem die Beiträge
      mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeben-
      den Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Bei-
          träge“ die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1“ und
          nach den Wörtern „wenn sie von“ das Wort
          „ausgleichspflichtigen“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 623 Abs. 1
          Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die
          Wörter „§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
          über das Verfahren in Familiensachen und

           in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
           richtsbarkeit“ ersetzt.
    e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

          „(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
       stabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu
       dem die Vereinbarung nach § 6 des Versor-
       gungsausgleichsgesetzes geschlossen worden
       ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalender-
       monats nach Zugang der Mitteilung über die
       Rechtskraft der Entscheidung des Familien-

       gerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist

       von drei Kalendermonaten tritt die Frist von

       sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichs-
       pflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
       im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 erge-
       bende Zeitpunkt
       1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebens-
          partnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeit-
          punkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit
          oder Lebenspartnerschaftszeit;
       2. in den Fällen, in denen der Versorgungsaus-
          gleich nicht Folgesache im Sinne des § 137
          Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
          Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
          legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durch-
          führung des Versorgungsausgleichs beim Fa-
          miliengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
          nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf
          Durchführung des Versorgungsausgleichs
          beim Familiengericht;

       3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags
          beim Familiengericht, tritt an die Stelle des
          Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Ab-
          änderungsantrags beim Familiengericht;
       4. in den Fällen, in denen das Familiengericht
          den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat,
          vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
          Verfahrens über den Versorgungsausgleich,
          tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des
          Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der
          Wiederaufnahme des Verfahrens über den
          Versorgungsausgleich.
          (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt
       worden und ergeht eine Entscheidung zur Abän-
       derung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
       sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte

       Beiträge unter Anrechnung der an die aus-

       gleichsberechtigte Person gewährten Leistun-
       gen zurückzuzahlen.“

12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des
    Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.“
13. § 264a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
       „soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden
       oder das Familiengericht die Umrechnung des
       Monatsbetrags der begründeten Rentenanwart-
       schaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3
       des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet
       hat.“
    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716
14. § 265a wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-

          strichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 268a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 268a

                        Änderung von

              Renten beim Versorgungsausgleich

         (1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August

       2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in

       denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht

       auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte

       Rente begonnen hat und die Entscheidung des Fa-

       miliengerichts über den Versorgungsausgleich wirk-

       sam geworden ist.

          (2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009
       geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
       vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den
       Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und
       die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kür-

       zende Rente begonnen hat.“

16. § 281a wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

         bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

       b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

                        Artikel 5

                         Gesetz

                  über die interne
    Te i l u n g b e a m t e n v e r s o r g u n g s -
       rechtlicher Ansprüche von

   Bundesbeamtinnen und Bundes-

 b e a m t e n i m Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h
            (Bundesversorgungs-
       t e i l u n g s g e s e t z – B Ve r s T G )

                            §1

                    Zweckbestimmung

   (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von aus-
gleichsberechtigten Personen und deren Hinterblie-
benen gegenüber den Versorgungsträgern der aus-
gleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertra-
gen wurden.

   (2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichs-
pflichtige Person

1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sons-

   tigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt

   oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

2. Richterin oder Richter des Bundes oder

3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfän-

   ger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 ge-

   nannten Dienstverhältnisse

ist.

   (3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die aus-
gleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen

Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.

                           §2
                        Anspruch
  (1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren
Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versor-

gungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.

   (2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person

geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als

Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach

den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort

für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten

Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Warte-

zeit ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind
Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch An-
nahme als Kind begründet wurde und die ausgleichs-
berechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das
65. Lebensjahr vollendet hatte.

   (3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht wer-

den von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in
dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf
Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Er-

werbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssiche-
rungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System
nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung

gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen
mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsbe-
rechtigten Person.
  (4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Be-

amtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

   (5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person
endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie
verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.

                           §3
                       Anpassung

   (1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zu-

gunsten der ausgleichsberechtigten Person festge-
setzte monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich
um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehe-
zeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichs-
pflichtigen Person in den Ruhestand eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungs-
bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in
festen Beträgen festgesetzt sind.

   (2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflich-
tigen Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die

ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Ent-

scheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand

befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit
folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der
Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt

der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von

Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag
BGBl. 2009, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717
des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person fol-
genden Monats.
  (3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den

Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender

Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des

Beamtenversorgungsgesetzes.

                          §4
                   Rückforderung

   Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen
gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.

                          §5

                      Erstattung
   Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflich-
tigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3
oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat
der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet,
seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Ren-
tenversicherung oder gegen den zuständigen Träger
der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zah-
lungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsver-
ordnung gilt entsprechend.

                     Artikel 6
           Änderung des
    Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie
folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die
   Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden
   Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2
   Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in
   der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“
   eingefügt.

2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
  „Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-
  gen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
  Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. Au-
  gust 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu-
  schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
  Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozial-
  gesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“

3. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Sind durch Entscheidung des Familienge-
         richts

         1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
            tenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des

            Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
            31. August 2009 geltenden Fassung oder

         2. Anrechte nach dem Versorgungsaus-

            gleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I

            S. 700)

         übertragen oder begründet worden, werden
         nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
         Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
         Person und ihrer Hinterbliebenen nach An-
         wendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-
         rechnungsvorschriften um den nach Absatz 2
         oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“

     bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies
         gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
         vor dem 1. September 2009 entstanden und
         das Verfahren über den Versorgungsausgleich
         zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“
         angefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
     wartschaften“ die Wörter „oder übertragenen
     Anrechte“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bun-
     desbeamtengesetzes und entsprechende Vor-
     schriften)“ gestrichen.

  d) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“
     durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009
     geltenden Fassung“ ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
     § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     zur Begründung der Anwartschaft auf die be-
     stimmte Rente“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entschei-
     dung zur Abänderung des Wertausgleichs und
     sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
     Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
     unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errech-
     neten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“

5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der
   bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ einge-
   fügt.

                     Artikel 7

             Änderung des
         Abgeordnetengesetzes

  § 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes
BGBl. 2009, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt neu gefasst:

                        „§ 25a

                 Versorgungsausgleich
  (1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern
geteilt.

   (2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die in-
terne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprü-
che von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im
Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsge-
setz) entsprechend.

   (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt
nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmit-
telbare Bewertung).“

                     Artikel 8

           Änderung des
   Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a
     wird wie folgt gefasst:
      „10a. Kürzung der Versorgungs-
            bezüge nach der Ehe-
            scheidung, Durchführung
            des Versorgungsaus-
            gleichs                  §§ 55c bis 55e“.

  b) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe
     „§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.

2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

  „Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-
  gen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
  Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. Au-
  gust 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu-
  schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
  Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches
  Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“

3. § 55c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Sind durch Entscheidung des Familienge-

         richts

         1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
            tenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des
            Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
            31. August 2009 geltenden Fassung oder

         2. Anrechte nach dem Versorgungsaus-
            gleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I
            S. 700)

         übertragen oder begründet worden, werden
         nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die

         Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
         Person und ihrer Hinterbliebenen nach An-
         wendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-
         rechnungsvorschriften um den nach Absatz 2
         oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“

     bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz an-
         gefügt:

         „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhe-
         gehalt vor dem 1. September 2009 entstan-
         den und das Verfahren über den Versor-
         gungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingelei-
         tet worden ist.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
     wartschaften“ die Wörter „oder übertragenen
     Anrechte“ eingefügt.

  c) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“
     durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009
     geltenden Fassung“ ersetzt.

4. § 55d wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
     § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     zur Begründung der Anwartschaft auf die be-
     stimmte Rente“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entschei-
     dung zur Abänderung des Wertausgleichs und
     sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
     Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
     unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errech-
     neten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“

5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:

                          „§ 55e

     Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten
  Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Ver-
  sorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Sol-
  datenversorgung als Versorgungsträger der aus-
  gleichspflichtigen Person gelten die Bestim-
  mungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
  vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entspre-
  chend.“

6. Der bisherige § 55e wird § 55f.

                     Artikel 9

           Änderung des

         Gesetzes über die

   Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

      „§ 43 Interne Teilung“.
BGBl. 2009, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719
  b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des
     Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden
     durch folgende Angabe ersetzt:
                  „Neunter Unterabschnitt
                        (weggefallen)“.

2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „begründete“ durch das
     Wort „übertragene“ und die Angabe „0,0833“
     durch die Angabe „0,0157“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „0,0833“ durch die
     Angabe „0,0157“ und die Angabe „0,0417“

     durch die Angabe „0,0079“ ersetzt.

  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1
     und 2 anrechenbaren Monaten werden die in
     der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen,
     soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar
     sind.“

  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches
     Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Übertragung von Anrechten auf
     Grund einer internen Teilung führt zu einem Zu-
     schlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung
     von Anrechten steht die Wiederauffüllung ge-
     minderter Anrechte gleich.“

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Begründung“ durch
     das Wort „Übertragung“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung“ durch die
   Wörter „internen Teilung“ ersetzt.

5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
   und“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“
   und das Wort „Realteilung“ durch die Wörter „in-
   terne Teilung“ ersetzt.
6. § 43 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 43

                     Interne Teilung

    (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz er-
  worbenen Anrechte findet zwischen den geschie-
  denen Ehegatten die interne Teilung nach dem Ver-
  sorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden
  Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt ent-
  sprechend für den Versorgungsausgleich nach
  dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

     (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten
  der von der ausgleichspflichtigen Person nach die-
  sem Gesetz erworbenen Anrechte für die aus-
  gleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie
  zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse über-
  tragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitritts-
  gebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundes-
  gebiet sind getrennt intern zu teilen.“
7. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
      Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
      „(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt wor-
      den und ergeht eine Entscheidung zur Abände-

      rung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
      sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
      Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistun-
      gen zurückzuzahlen.“
 8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:

      „(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die

   Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach
   Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40
   des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die
   Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen
   ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungs-
   ausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den
   Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
   das unter Berücksichtigung einer familienstands-
   bedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde
   gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine
   Rente aus eigener Versicherung hat.“
 9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“
10. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird Absatz 2.

11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch fol-
    genden Halbsatz ersetzt:

   „der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)
   um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit
   entfallenden Teil der Minderung der Steigerungs-
   zahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3
   Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.“

12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgeho-
    ben.

13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
    des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
14. § 116 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
      Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
      „(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt wor-
      den und ergeht eine Entscheidung zur Abände-
      rung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
      sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
      Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistun-
      gen zurückzuzahlen.“

                    Artikel 10

            Änderung des
      Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2009, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720
1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Num-
   mern 55a und 55b eingefügt:
  „55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsge-
        setzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der

        jeweils geltenden Fassung (interne Teilung)
        durchgeführte Übertragung von Anrechten für
        die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten
        von Anrechten der ausgleichspflichtigen Per-
        son. Die Leistungen aus diesen Anrechten ge-
        hören bei der ausgleichsberechtigten Person
        zu den Einkünften, zu denen die Leistungen
        bei der ausgleichspflichtigen Person gehören
        würden, wenn die interne Teilung nicht statt-
        gefunden hätte;
  55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsge-
       setzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichs-
       wert zur Begründung von Anrechten für die
       ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von
       Anrechten der ausgleichspflichtigen Person,
       soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu
       steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,
       20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht,
       soweit Leistungen, die auf dem begründeten
       Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtig-
       ten Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1
       Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Dop-
       pelbuchstabe bb führen würden. Der Versor-
       gungsträger der ausgleichspflichtigen Person
       hat den Versorgungsträger der ausgleichsbe-
       rechtigten Person über die für die Besteue-
       rung der Leistungen erforderlichen Grundla-
       gen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der
       Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
       Person die Grundlagen bereits kennt oder aus
       den bei ihm vorhandenen Daten feststellen
       kann und dieser Umstand dem Versorgungs-
       träger der ausgleichspflichtigen Person mitge-
       teilt worden ist;“.

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch
   soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger
   Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge
   einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsaus-
   gleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet
   werden“ eingefügt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
     stabe bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
     ein Semikolon und die Wörter „soweit hiervon im
     Versorgungsausgleich übertragene Rentenan-
     wartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des
     Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend“
     eingefügt.
  b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buch-
     stabe a wie folgt gefasst:

      „Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf
      die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewen-
      det wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Ab-
      schnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des
      § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3
      Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen
      nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beru-
      hen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3
      Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1

     steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungs-
     ausgleich begründeten Anrecht erworben wur-
     den,“.

4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:

  „Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
  Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
  Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
  zes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags
  zugunsten der ausgleichsberechtigten Person be-
  gründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
  Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der aus-
  gleichspflichtigen Person.“

5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

     „(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,
  wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf
  Grund einer internen Teilung nach § 10 des Ver-
  sorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer
  externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-
  gleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsor-
  gevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte
  betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In
  diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichs-
  pflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im
  Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsge-
  setzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge
  nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit.
  Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zu-
  zuordnen. Soweit das während der Ehezeit gebildete
  geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1
  übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit
  allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichs-
  berechtigte Person über. Die zentrale Stelle teilt die
  geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten
  Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zu-
  lagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichs-
  berechtigten Person durch Feststellungsbescheid
  mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Fest-
  stellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den
  Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte
  Zuordnung.“

                    Artikel 11

             Änderung der
           Altersvorsorge-
       Durchführungsverordnung

  § 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1a
   Satz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.

2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgever-
  mögen nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommen-
  steuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen
  Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Fa-
  miliengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen.“
BGBl. 2009, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
                    Artikel 12
          Änderung des
   Lebenspartnerschaftsgesetzes
   § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben,
  findet in entsprechender Anwendung des Versor-
  gungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In-
  oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1
  des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit
  sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder
  aufrechterhalten worden sind.“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Schließen die Lebenspartner in einem Le-
  benspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über
  den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8
  des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend
  anzuwenden.“

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1
   bis 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“
   ersetzt.

                    Artikel 13

   Änderung des Gesetzes über

 Gerichtskosten in Familiensachen
   § 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien-
sachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666)
wird wie folgt gefasst:

                         „§ 50

            Versorgungsausgleichssachen

   (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der
Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Aus-
gleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes
Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Netto-
einkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 be-

trägt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

  (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder
über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt
der Verfahrenswert 500 Euro.
   (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.“

                    Artikel 14

             Änderung des

         Rechtspflegergesetzes
   § 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
Artikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.

                    Artikel 15
         Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

                    Artikel 16

                 Änderung
            der Kostenordnung
   § 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme
einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,
260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006,
2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-

gesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.“

                    Artikel 17
            Änderung des

       Schornsteinfegergesetzes

   Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende
   Wörter eingefügt:

  „§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.

2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4
   Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wer-
   den jeweils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs“ durch das Wort „Versorgungsaus-
   gleichs“ ersetzt.

3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

                          „§ 33a

                     Interne Teilung
               beim Versorgungsausgleich
     (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz er-
  worbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet
  zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne
  Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs-
  gesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses
  Gesetzes statt.
     (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten

  der von der ausgleichspflichtigen Person nach
  diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die
  ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der
  Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschorn-
  steinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus
  Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornstein-
  fegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundes-
  gebiet sind getrennt intern zu teilen.
BGBl. 2009, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 722
     (3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Per-
  son geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
  Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48
  Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Leistungsberechtigten unter den dort für den Leis-
  tungsanspruch im Einzelnen bestimmten Vorausset-
  zungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist
  unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht
  nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen
  wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person
  die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenver-
  sicherung erreicht hatte.

     (4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht
  werden von Beginn des Kalendermonats an geleis-
  tet, in dem die ausgleichsberechtigte Person An-
  spruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen
  Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzli-
  chen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie ei-
  nem solchen System nicht angehört, in der gesetzli-
  chen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen
  an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des
  Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

    (5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu ma-
  chen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die
  dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die
  §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.

    (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Per-
  son endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstor-

  ben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32

  entsprechend.“

4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
   „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das
   Wort „Versorgungsausgleichs“ ersetzt.

                    Artikel 18

        Änderung des Hütten-
      knappschaftlichen Zusatz-
       versicherungs-Gesetzes

  Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 4 angefügt:

  „(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wur-
den.“

                    Artikel 19

         Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

  „b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
      sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
      nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-
      fene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungs-
      ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist
      oder“.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

  „3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22
      Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
      Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine
      im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe-
      rechtigte Person übertragene Rentenanwart-
      schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person
      nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
      stabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
      in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungs-
      ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet
      ist,“.

                    Artikel 20

             Änderung
     des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt

geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom

17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
     ter „danach deutsches Recht anzuwenden ist
     und“ eingefügt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versor-
     gungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist
     er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versor-
     gungsausgleich“ ersetzt.

2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
     ter „danach deutsches Recht anzuwenden ist
     und“ eingefügt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versor-
     gungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist
     er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versor-
     gungsausgleich“ ersetzt.

                    Artikel 21

         Änderung des Ersten
         Gesetzes zur Reform
     des Ehe- und Familienrechts

  Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 723
                   Artikel 22

             Änderung des
          FGG-Reformgesetzes

   Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Arti-
kel 110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

     „(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer
  Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selb-
  ständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

     (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
  fahren in Familiensachen, die am 1. September 2009
  ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009
  ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. Septem-
  ber 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. Septem-
  ber 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des
  Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensa-
  chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
  Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

     (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
  fahren über den Versorgungsausgleich, die am
  1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind
  oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wer-
  den, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
  des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-
  legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten-
  den Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund ab-

   getrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1
   als selbständige Familiensachen fortgeführt.
      (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
   fahren über den Versorgungsausgleich, in denen am
   31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine
   Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit
   solchen Verfahren im Verbund stehenden Schei-
   dungs- und Folgesachen ab dem 1. September
   2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
   des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-
   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten-
   den Vorschriften anzuwenden.“

                    Artikel 23
   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I
   S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
   2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),
2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
   gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
   S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Geset-
   zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),

3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
   auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
   8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
   durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006
   (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und
4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom
   25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezem-
   ber 2008 (BGBl. I S. 2586).
BGBl. 2009, Seite 724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 724

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                   ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                      Berlin, den 3. April 2009

                                   Der Bundespräsident
                                       Horst Köhler


                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l


                          Die Bundesministerin der Justiz
                                 Brigitte Zypries


                           Der Bundesminister des Innern
                                    Schäuble


                         Der Bundesminister der Finanzen
                                 Peer Steinbrück


                                   Der Bundesminister
                                 für Arbeit und Soziales
                                       Olaf Scholz


                      D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            F. J . J u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 700. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20c112f761ce655b….