Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 1306 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 21.11.2003 – 2 UF 51/03Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 – OVG 3 B 18.11Zitiert von 3
- OVG Saarland, 11.03.2010 – 2 A 491/09Zitiert von 12
- OLG Hamm, 01.02.2022 – 15 W 142/21
- OLG Naumburg, 11.03.2015 – 2 Wx 77/13
- OLG Karlsruhe, 28.04.2004 – 16 UF 213/03
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22Zitiert von 2
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 565/20Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern bezüglich väterlicher AbstammungZitiert von 4
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1306 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 1306 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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