Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/10144 · S. 99
Zu Artikel 3 (Änderungen des Bürgerlichen
Zu Artikel 3 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Weil die materiell-rechtlichen Bestimmungen über den Ver- sorgungsausgleich künftig im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt sind, ist die Inhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 (§ 1318 Abs. 3) In § 1318 Abs. 3 BGB ist eine redaktionelle Folgeänderung erforderlich: Der Verweis auf die §§ 1587 bis 1587p BGB ist durch einen Verweis auf den neu formulierten § 1587 BGB zu ersetzen, der wiederum auf das Versorgungsausgleichsge- setz Bezug nimmt. Zu Nummer 3 (§ 1408 Abs. 2) Anders als im bislang geltenden Recht enthält die Vorschrift eine Verweisung auf die Bestimmungen des VersAusglG über vertragliche Vereinbarungen der Eheleute. Die mate- riell-rechtlichen Anforderungen an eine Vereinbarung sowie die entsprechenden Schutzmechanismen sind damit nur noch im VersAusglG geregelt. Sie gelten damit gleichermaßen für Eheverträge und andere Scheidungsfolgenvereinbarungen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Begrün- dung zu den §§ 6 und 8 VersAusglG verwiesen. Ausgenom- men von der Verweisung ist § 7 VersAusglG über besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen, denn für Eheverträ- ge gilt die in § 1410 BGB bestimmte Form. Zu Nummer 4 (§ 1414 Satz 2) Es entspricht weit überwiegender Auffassung, dass die der- zeit geltende Auslegungsregel des § 1414 Satz 2 BGB verfehlt ist, wonach beim vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Gütertrennung eintreten soll, (siehe MünchKomm/Kanzleiter, BGB-Kommentar, 4. Aufl. 2000, § 1414 Rn. 6). Praktisch wird sich die Aus- legungsregel selten auswirken, weil die beurkundenden Notare und Notarinnen entsprechende Hinweise geben, so dass nach § 1414 Satz 1 BGB Vereinbarungen zum Güter- stand geschlossen werden können. Dessen ungeachtet dürfte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.507 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10144, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 560.842–563.349 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7afc82c2d3f75771….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP