Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1314 Aufhebungsgründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1314#abs-1 (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1314#abs-2 (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 1314 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2023 – 20 W 107/22
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 274/21Eheaufhebungsbeschluss: Vorliegen einer Beschwer durch Feststellung eines Eheaufhebungsgrundes nur für einen PartnerZitiert von 2
- AG Ibbenbüren, 14.03.2023 – 41 F 286/22
- BSG, 05.05.2009 – B 13 R 53/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Witwenrente bei einer Ehedauer von unter einem Jahr (§ 46 Abs. 2a SGB VI) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Brandenburg, 12.05.2021 – 13 UF 23/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – XII ZB 313/25Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen ErzpriestersZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.05.2025 – 27 K 5400/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.01.2025 – 6 W 148/24
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