Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BEVVG§ 3 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2004 – 7 S 2316/03Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 04.03.2021 – 1 LB 28/20Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2016 – 8 A 10912/15Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 06.12.2023 – 5 K 259/20Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 20.12.2017 – 1 MB 18/17Zitiert von 20
- VG Köln, 30.11.2004 – 14 K 9757/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
- VG Köln, 29.01.2025 – 18 L 1440/24
35 Entscheidungen zu § 3 BEVVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BEVVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/3#abs-1 (1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:
Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind, gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamts auf dieses Amt über.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/3#abs-1a (1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/3#abs-2 (2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/3#abs-3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/3#abs-4 (4) (weggefallen)