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Artikel 2 · BT-Drs. 14/6929 · S. 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Nummer 1
Kurzbezeichnung und Abkürzung werden eingeführt.
Nummer 2 (§ 1 Abs. 1)
Satz 1
Gemäß dieser Vorschrift werden die Aufgaben der Eisen-
bahnverkehrsverwaltung des Bundes, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Jegliche
Aufsichtstätigkeit im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
ist dem Eisenbahn-Bundesamt zugewiesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
BEVVG). Die Kompetenz zur Erteilung von Genehmigun-
gen verbleibt, sofern sie nicht durch Gesetz oder Verord-
nung dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen wurde (§ 3
Abs. 1 Nr. 4 BEVVG), beim Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen.
Satz 2
Zur flexiblen Aufgabenwahrnehmung durch den Bund wird
die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben aus dem Ministeri-
umsbereich ganz oder teilweise auf das Eisenbahn-Bundes-
amt zu übertragen. Auf die generelle Übertragung von Ein-
zelfallentscheidungen wurde verzichtet, da Erfahrungen aus
der Genehmigungspraxis wesentliche Grundlage für die
Rechtsfortbildung sind.
Sätze 3 und 4
Die Regelung entspricht derjenigen, die schon bislang für
die Übertragung der Landeseisenbahnaufsicht auf Dritte
durch die jeweilige Landesregierung galt (§ 5 Abs. 1 Satz 3
– alt –, § 5 Abs. 2 Satz 4 – neu – AEG). Eine Sonderrege-
lung wie im bisherigen § 4 ist daher entbehrlich.
Nummer 3 (§ 2)
Redaktionelle Änderungen, die sich aus der Änderung der
Bezeichnung des Ministeriums ergeben.
Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 – alt –)
§ 3 Abs. 1 – alt – kann aufgehoben werden, da die Rege-
lung in § 5 Abs. 1a und Abs. 2 AEG enthalten ist. § 3
Abs. 4 – alt – kann aufgehoben werden, da eine Vergabe-
prüfstelle beim Eisenbahn-Bundesamt durch die Neuord-
nung des Vergaberechts nicht mehr erforderlich ist.
Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Verw

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.447 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6929, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.236–72.683 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9a016ca068d60318….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP