Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 – 5 LC 144/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.02.2010 – 16 A 420/09.PVBZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/3#abs-1 (1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:
1.
Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
2.
Verwaltungsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/3#abs-2 (2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
2.
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
3.
die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
4.
die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
5.
die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.