Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 9 Finanzierung und Baudurchführung
Stand: 10.06.2019
Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 BSWAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Stuttgart, 17.07.2013 – 7 K 4182/11Zitiert von 2
- BGH, 19.06.2008 – 3 StR 490/07Strafrecht: Amtsträgereigenschaft eines für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG tätigen selbständigen Ingenieurs nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BVerwG, 14.06.2016 – 10 C 7/15Vereinbarkeit einer Projektmitfinanzierung mit Art. 104a Abs. 1 GGZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 – 5 S 385/25Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.