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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3833
BGBl. 2004 I S. 3833 · 4.722 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich
der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d des Geset-
zes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-
gefügt:
„(1d) Der Bund ist zuständig für die Wahrnehmung
der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine sol-
che nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ten im Zusammenhang mit dem Betrieb des trans-
europäischen konventionellen Eisenbahnsystems ein-
zurichten ist. Hierzu wird bei der Bundesbehörde nach
Absatz 2 Satz 1 eine Benannte Stelle eingerichtet.“
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können
gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisen-
bahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehr-
bringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen
oder Teilen derselben die zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlichen Maßnahmen anordnen.“
b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 werden jeweils im einlei-
tenden Satzteil die Wörter „Die Eisenbahnen“
durch die Wörter „Die nach Absatz 2 Verpflichte-
ten“ ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz an-
gefügt:
„dabei können auch Genehmigungserfordernisse
oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen über Ver-
bote oder Beschränkungen für das Inverkehrbrin-
gen von Ausrüstungsteilen getroffen, die Führung
von Registern geregelt, Mitwirkungspflichten von
Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen,
Herstellern oder Inverkehrbringern von Eisenbahn-
fahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben
angeordnet sowie das jeweilige Verfahren, auch in
Abweichung von den Vorschriften über das Plan-
feststellungsverfahren, geregelt werden;“.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1,
die ausschließlich der Umsetzung der im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten tech-
nischen Spezifikationen für die Interoperabilität im
Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG
dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
desrates; dabei kann auch das Verhältnis zu den
sonstigen der Betriebssicherheit dienenden
Rechtsverordnungen geregelt werden.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
In § 3 Abs.1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
tungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2394), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird nach
Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 8 angefügt:

„8. die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung
des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombi-
nation des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrs-
arten.“
Artikel 3
Neufassung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen
Das vorstehende Gesetz wird
Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrs-
verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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