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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3833

BGBl. 2004 I S. 3833 · 4.722 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3833
                                       Gesetz
           zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich
    der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
                                              Vom 27. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
           Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d des Geset-
zes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-
   gefügt:

     „(1d) Der Bund ist zuständig für die Wahrnehmung
   der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine sol-
   che nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
   ten im Zusammenhang mit dem Betrieb des trans-
   europäischen konventionellen Eisenbahnsystems ein-
   zurichten ist. Hierzu wird bei der Bundesbehörde nach
   Absatz 2 Satz 1 eine Benannte Stelle eingerichtet.“

2. § 5a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können
      gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisen-
      bahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisen-
      bahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehr-
      bringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen
      oder Teilen derselben die zur Erfüllung ihrer Aufga-
      ben erforderlichen Maßnahmen anordnen.“
   b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 werden jeweils im einlei-
      tenden Satzteil die Wörter „Die Eisenbahnen“
      durch die Wörter „Die nach Absatz 2 Verpflichte-
      ten“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz an-
      gefügt:
      „dabei können auch Genehmigungserfordernisse
      oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen über Ver-
      bote oder Beschränkungen für das Inverkehrbrin-
      gen von Ausrüstungsteilen getroffen, die Führung
      von Registern geregelt, Mitwirkungspflichten von
      Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen,
      Herstellern oder Inverkehrbringern von Eisenbahn-
      fahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben
      angeordnet sowie das jeweilige Verfahren, auch in
      Abweichung von den Vorschriften über das Plan-
      feststellungsverfahren, geregelt werden;“.

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1,
      die ausschließlich der Umsetzung der im Amtsblatt
      der Europäischen Union veröffentlichten tech-
      nischen Spezifikationen für die Interoperabilität im
      Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG
      dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates; dabei kann auch das Verhältnis zu den
      sonstigen der Betriebssicherheit dienenden
      Rechtsverordnungen geregelt werden.“

                        Artikel 2

                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
  In § 3 Abs.1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
tungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2394), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird nach
Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 8 angefügt:
BGBl. 2004, Seite 3834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3834
„8. die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung
    des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombi-
    nation des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrs-
    arten.“

                      Artikel 3
                    Neufassung
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen

                               Das vorstehende Gesetz wird

   Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrs-
   verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
   Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
   bekannt machen.

                              Artikel 4
                            Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 27. Dezember 2004
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                              Der Bundesminister
                              f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                  Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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