Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/2703 · S. 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) Die Neufassung der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 7, die bis- lang die ausschließliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bun- desamtes für die fachliche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen für Eisenbahnen des Bundes im Eisenbahn- betrieb vorsah, hängt mit der Neuregelung des § 5 Abs. 1g AEG zusammen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist nunmehr nur noch nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g AEG für die fach- liche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisen- bahnbetrieb zuständig. Zu Nummer 2 (§ 5) Die Vorschrift regelt den Eisenbahnsicherheitsbeirat, der gemäß § 35a die Aufgabe hat, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten. Er wird beim Eisenbahn-Bundesamt gebildet, das auch die Geschäfte führt, und besteht aus je einem Ver- treter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministe- riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Absatz 3 ent- hält Regelungen über die Beratungen, die nicht öffentlich sind. Das Weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2703, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.479–59.675 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert db3b6db9be75f37d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP