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Artikel 2 · BT-Drs. 16/2703 · S. 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
Die Neufassung der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 7, die bis-
lang die ausschließliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bun-
desamtes für die fachliche Untersuchung von gefährlichen
Ereignissen für Eisenbahnen des Bundes im Eisenbahn-
betrieb vorsah, hängt mit der Neuregelung des § 5 Abs. 1g
AEG zusammen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist nunmehr
nur noch nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g AEG für die fach-
liche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisen-
bahnbetrieb zuständig.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die Vorschrift regelt den Eisenbahnsicherheitsbeirat, der
gemäß § 35a die Aufgabe hat, das Eisenbahn-Bundesamt bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde
zu beraten. Er wird beim Eisenbahn-Bundesamt gebildet,
das auch die Geschäfte führt, und besteht aus je einem Ver-
treter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten
Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Absatz 3 ent-
hält Regelungen über die Beratungen, die nicht öffentlich
sind. Das Weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt, die
der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bedarf.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2703, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.479–59.675 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert db3b6db9be75f37d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP