Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2191
BGBl. 2002 I S. 2191 · 36.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und
in Nummer 2 das Wort „Schienenwege“ durch
das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ sowie das Wort
„können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Be-
achtung
1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen,
2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,
soweit es Gegenstände dieses Gesetzes be-
trifft,
3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, so-
weit sie Gegenstände dieses Gesetzes be-
treffen,
sichergestellt.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-
sätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-
migungen sind zuständig
1. der Bund für
a) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
b) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im In-
land hinsichtlich der Benutzung oder des
Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land,
c) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz
im Inland hinsichtlich der Benutzung einer
Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder für
a) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im
Inland,
b) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz
im Inland hinsichtlich des Betreibens einer
Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-
migungen ist zuständig
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Ab-
satz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie
ihren Sitz haben,
2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach
Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie
ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die be-
teiligten Länder können etwas anderes verein-
baren.
(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige
Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht
unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Bund ist zuständig die nach dem
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), bestimmte Be-
hörde, für das jeweilige Land die von der Landes-
regierung bestimmte Behörde. Die Landesregie-
rung und das Eisenbahn-Bundesamt können mit-
einander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und
die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen
ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt
zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt
die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen
und für Rechnung des Landes aus. Die Landes-
regierung kann anderen öffentlichen oder privaten
Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur
Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise
durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts-
und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses
Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregie-
rung nach Satz 4 oder das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach dem
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Auf-
gaben übertragen hat.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die
Landesregierung bestimmt auch die Behörde,
die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen-
bahnen des Bundes sowie über nichtbundes-
eigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland“
durch die Wörter „Die Landesregierung
bestimmt die Behörde, die zuständig ist für
Eisenbahnen des Bundes sowie für nicht-
bundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im
Inland“ ersetzt.
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Genehmigung von
Tarifen der in Absatz 3 genannten Eisenbahnen,
die im Schienenpersonennahverkehr über das
Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden,
ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn
ihren Sitz hat, bei Eisenbahnen ohne Sitz im Inland
die Behörde des Landes, in dem der nach der
Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten
Eisenbahninfrastruktur liegt.“
f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:
„§ 5a
Aufgaben und
Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die
Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten
Vorschriften zu überwachen. Sie haben dabei ins-
besondere die Aufgabe,
1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisen-
bahn entstehen oder von den Betriebsanlagen
ausgehen, und
2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu
untersuchen.
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind befugt,
im Rahmen ihrer Aufgabe Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
anzuweisen, die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften
einzuhalten.
(3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichts-
behörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen
gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Ab-
satz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5
Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über
Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu
unterrichten.
(4) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-
nen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und
ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisen-
bahnaufsicht gestatten,
1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsan-
lagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und
Arbeitsstunden zu betreten,
2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgelt-
lich und ohne Fahrausweis mitzufahren,
3. Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbeson-
dere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisen-
bahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzu-
sehen,
4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrt-
verlauf, Zugmeldungen und Störungen zur Unter-
suchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Ver-
wahrung zu nehmen.
(5) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-
nen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und
ihren Beauftragten alle für die Durchführung der
Eisenbahnaufsicht erforderlichen
1. Auskünfte zu erteilen,
2. Nachweise zu erbringen,
3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem
Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungs-
widrigkeit aussetzen würde.
(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie
Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland
instand halten, und die für sie tätigen Personen
sind verpflichtet, den nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2
zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftrag-
ten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu
gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit-
und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen
Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie
haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen
und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhal-
tung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den
Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermög-
lichen.
(7) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre
Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
bis zu 500 000 Euro.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ohne Genehmigung dürfen
1. Eisenbahnverkehrsleistungen durch öffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erbracht
und
2. Schienenwege, Betriebsleit- und Sicherheits-
systeme oder Bahnsteige durch öffentliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht be-
trieben werden.
Die Genehmigungspflicht für nichtöffentliche
nichtbundeseigene Eisenbahnen richtet sich nach
Landesrecht.“
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-
gen zur Personen- oder Güterbeförderung,“.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Genehmigungsbehörden unterrichten
sich gegenseitig über die Erteilung, die Änderung
oder den Widerruf von Genehmigungen.“

d) Folgende neue Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
„(8) Die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten inter-
nationalen Gruppierungen oder Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Mitgliedstaats des Abkommens vom
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind,
bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnver-
kehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung
nach Absatz 1. Die in § 14 Abs. 3 Nr. 3 genann-
ten Eisenbahnen bedürfen für das Erbringen von
Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Ge-
nehmigung nach Absatz 1, sofern die Gegenseitig-
keit gewährleistet ist.
(9) Eisenbahnen, die nach dem Recht eines
Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-
meinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai
1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen
für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-
gen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1,
sofern dies zwischenstaatlich vereinbart ist.
(10) Die in den Absätzen 8 und 9 genannten
Eisenbahnen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt
vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung
nachweisen. § 14 bleibt unberührt.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn zu erwarten ist, dass die Wiederherstellung
der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in vertretbarer
Zeit möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde
eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung
setzen. Verstreicht die Frist erfolglos, ist die Ge-
nehmigung zu widerrufen, wenn nicht die Behörde
die Frist verlängert.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
„§ 7a
Aufnahme des Betriebes
(1) Eine Eisenbahn, die den Betrieb erstmalig auf-
nimmt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an
Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf
beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt sind.
(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres
Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung
der Aufsichtsbehörde zugeht.
(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1
zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebs-
sicherheit berühren, sind der zuständigen Eisen-
bahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme
anzuzeigen.“
7. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Eisenbahnen, die
nicht dem öffentlichen Verkehr dienen“ die Klammer
„(nichtöffentliche Eisenbahnen)“ eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Abgabe und Stilllegung
von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen“ durch die Worte
„öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen“
ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1
entweder
1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die
betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infra-
struktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung
können Dritte das öffentliche Eisenbahninfra-
strukturunternehmen binnen einer Frist von drei
Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern.
Im Angebot ist die Bestimmung der abzugeben-
den Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen
für Eisenbahnzwecke bei der Preisbildung ange-
messen zu berücksichtigen.“
9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Eisenbahnen,
die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und“
durch die Wörter „nichtöffentliche Eisenbahnen,“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Beeinträchtigt ein Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen das Recht auf diskriminierungsfreie
Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur, hat das
Eisenbahn-Bundesamt dem Unternehmen im
Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1
aufzugeben, die Beeinträchtigung zu unterlassen.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen bleiben unberührt. Das Eisen-
bahn-Bundesamt und die Kartellbehörden teilen
einander Informationen mit, die für die Erfüllung
der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein
können. Sie haben sich gegenseitig über beab-
sichtigte Entscheidungen zu informieren, mit
denen ein missbräuchliches oder diskriminie-
rendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen untersagt werden soll. Sie geben einander
Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Verfah-
ren von der zuständigen Behörde abgeschlossen
wird.“
c) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden
neuen Sätze eingefügt:
„Das Eisenbahn-Bundesamt trifft seine Entschei-
dung innerhalb einer Frist von sechs Wochen

beginnend mit der Antragstellung. Es kann das
Verfahren innerhalb dieser Frist um längstens vier
Wochen verlängern.“
11. § 23 wird aufgehoben.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Zur Gewährleistung der Sicherheit
und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des
Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das
Bundesministerium für Verkehr ermächtigt,“
werden durch die Wörter „Zur Gewährleistung
der Sicherheit und der Ordnung im Eisen-
bahnwesen, des Umweltschutzes oder zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit-
nehmer wird das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt,“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „den
Bau,“ die Wörter „die Instandhaltung,“ und
nach den Wörtern „an Bau,“ das Wort
„Instandhaltung,“ eingefügt.
cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.
dd) Folgende neue Nummern 10, 11 und 12 wer-
den angefügt:
„10. über die Fachbereiche, in denen Sach-
verständige tätig sein können, sowie
über die Voraussetzungen für die
öffentliche Bestellung von Sachverstän-
digen für den Bau, die Instandhaltung,
den Betrieb und den Verkehr von Eisen-
bahnen, über deren Befugnisse und
Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in
der Rechtsverordnung können insbe-
sondere Regelungen über
a) die persönlichen Voraussetzungen
einschließlich altersmäßiger Anfor-
derungen, den Beginn und das Ende
der Bestellung,
b) die in Betracht kommenden Sachge-
biete einschließlich der Bestellungs-
voraussetzungen,
c) den Umfang der Verpflichtungen des
Sachverständigen bei der Ausübung
seiner Tätigkeit, insbesondere über
die Verpflichtungen zur unabhängi-
gen, weisungsfreien, persönlichen,
gewissenhaften und unparteiischen
Leistungserbringung und über die
Vereidigung darauf; den Abschluss
einer Berufshaftpflichtversicherung
und den Umfang der Haftung; die
Fortbildung und den Erfahrungsaus-
tausch; die Einhaltung von Mindest-
anforderungen bei der Leistungser-
bringung sowie die Aufzeichnung
von Daten über einzelne Geschäfts-
vorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;
11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang
der Meldung und Untersuchung von
gefährlichen Ereignissen im Eisenbahn-
betrieb; in der Rechtsverordnung kön-
nen Regelungen über die Befugnisse
der Aufsichtsbehörden für das Erlassen
von Anweisungen über die Festlegung
der anzuwendenden Muster und Form-
blätter für das Melden und für die Be-
richterstattung über die durchgeführte
Untersuchung getroffen werden;
12. über die Anforderungen, die von priva-
ten Stellen bei der Übertragung von
Aufsichts- und Genehmigungsbefug-
nissen zu erfüllen sind.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die
Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die
Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert.“
d) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe a können zur Regelung des
bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder
zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleu-
nigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder
zur Entlastung der Behörden auch Regelungen
getroffen werden über die Befugnisse der Auf-
sichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen
über
1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bau-
vorlagen sowie
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nach-
weise und Bescheinigungen.
In den Anweisungen können für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anfor-
derungen und Verfahren festgelegt werden; es
kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt
werden, dass auf die Genehmigung oder auf die
bautechnische Prüfung ganz oder teilweise ver-
zichtet wird.“
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen er-
bringt oder Schienenwege, Betriebsleit-
und Sicherheitssysteme oder Bahnsteige
betreibt,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als im Unternehmen Verantwortlicher ent-
gegen § 7a Abs. 1 Satz 1 den erstmaligen
Betrieb ohne Erlaubnis aufnimmt oder ent-
gegen § 7a Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

dd) Nach Nummer 7 werden folgende neue Num-
mern 7a und 7b eingefügt:
„7a. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1
Nr. 10 oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
„7b. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1
Nr. 11 oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 4
und 5“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 5 und 7a“
ersetzt und die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
und 6 bis 9“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1
bis 4, 6, 7 und 7b bis 9“ ersetzt.
14. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgeset-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch
die Wörter „die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)“ ersetzt.
15. Folgende neue §§ 31 bis 34 werden angefügt:
„§ 31
Selbstständige
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-
sen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen
und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2
erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
§ 32
Nichtselbstständige
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit
diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb
teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt
ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahn-
verkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie be-
treffen
1. die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zu-
behör sicher zu bauen und in betriebssicherem
Zustand zu halten einschließlich der dafür erfor-
derlichen Genehmigungen,
2. die Eisenbahnaufsicht,
3. die Kosten von Amtshandlungen,
4. die Pflicht, sich zu versichern.
(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisen-
bahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisen-
bahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem
Zustand zu halten, bleibt unberührt.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
auch von der für die betriebsführende Eisenbahn
zuständigen Behörde erteilt werden.
§ 33
Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
Die Abnahme eines Fahrzeugs kann auch vom
Hersteller beantragt werden.
§ 34
Übergangsregelung für
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nicht-
bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von
einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann
gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter
und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in
dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die
beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5
Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für
die Eisenbahnaufsicht entsprechend.“
16. In § 2 Abs. 7 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5
Satz 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 27
werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ und in § 26 Abs. 4 Nr. 2
die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394)
wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:
„(Bundeseisenbahn-
verkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG)“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es
kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundes-
amt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen
oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die
Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder
teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen
unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-
Bundesamt.“
3. In § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter
„Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben. Die bis-
herigen Absätze 2, 3, 5 und 6 werden die Absätze 1
bis 4.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Schienen-
wege von Eisenbahnen des Bundes“ durch die
Wörter „Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Eisenbahnaufsicht,“.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der
Eisenbahnen des Bundes,".
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
neuen Nummern 4 bis 6. Die bisherige Num-
mer 6 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 7 wird das Wort „Störungen“ durch
die Wörter „gefährlichen Ereignissen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Lan-
deseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Er-
teilung von Genehmigungen auf der Grundlage
einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen
Weisung und auf dessen Rechnung wahr.“
5. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Der Überschrift des Gesetzes zur Zusammenführung
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 263 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgende Klam-
mer angefügt:
„(Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz – BEZNG)“.
Artikel 4
In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“
ersetzt.
Artikel 5
Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der
Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2431), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:
„(Eisenbahnhaftpflicht-
versicherungsverordnung – EBHaftPflV)“.
2. Dem § 1 werden folgende neue Absätze 4 und 5 an-
gefügt:
„(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen
nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,
sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur
Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbststän-
digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten
Personenschäden und Sachschäden bei einem im
Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversiche-
rung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht
zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik
Deutschland.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahr-
zeugen,
1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich
in gleicher Weise Deckung erhalten,
2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb
auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die
nicht dem öffentlichen Verkehr dient.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Nachweis- und Anzeigepflichten
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebs-
aufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen
vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
bahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie
ist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne
Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von
Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland
vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
bahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuwei-
sen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c
Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.“
4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:
„§ 4
Auskunftspflicht
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver-
langen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des-
sen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden
Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2
zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versi-
cherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.“
5. Der bisherige § 4 wird § 5.
Artikel 6
Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509), wird
wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und
schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den
Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines
nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-
mens.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr (BMV)“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „BMV“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „BMV“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 47 wird die Angabe „BMV“ durch die
Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
b) In Absatz 48 wird die Angabe „BMV“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 7
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Arti-
kel 52 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisen-
bahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder
die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffent-
lichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeu-
tung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unter-
schieden.“
2. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Zulassung“
die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.
3 In § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe
„(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 15 Abs. 4 Nr. 1
werden jeweils die Wörter „der Bundesminister für
Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und in § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b sowie in § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden
jeweils die Wörter „Bundesminister für Verkehr“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 bis 7 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 9
Neufassung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes, des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-
verwaltung des Bundes sowie der durch die Artikel 5 bis 7
geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli
2002 in Kraft. Die §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes in Artikel 1 Nr. 15 und der Artikel 5 treten am
1. Juli 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 140ea3d20c11d817….