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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2191

BGBl. 2002 I S. 2191 · 36.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
                                         Zweites Gesetz
                          zur Änderung eisenbahnrechtlicher

Vorschriften
                                                Vom 21. Juni 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

   Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und
       in Nummer 2 das Wort „Schienenwege“ durch
       das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ sowie das Wort
       „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Be-
       achtung

       1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
          Rechtsverordnungen,

       2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,
          soweit es Gegenstände dieses Gesetzes be-
          trifft,
       3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, so-
          weit sie Gegenstände dieses Gesetzes be-
          treffen,

       sichergestellt.“

    b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-
       sätze 1a bis 1c eingefügt:
        „(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-
       migungen sind zuständig

       1. der Bund für
          a) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,

          b) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im In-
             land hinsichtlich der Benutzung oder des
             Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf
             dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
             land,
          c) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz
             im Inland hinsichtlich der Benutzung einer

             Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der
             Bundesrepublik Deutschland,

   2. die Länder für

      a) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im
         Inland,

      b) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz
         im Inland hinsichtlich des Betreibens einer
         Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der
         Bundesrepublik Deutschland.
     (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-
   migungen ist zuständig

   1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Ab-
      satz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie
      ihren Sitz haben,
   2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach
      Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie
      ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die be-
      teiligten Länder können etwas anderes verein-
      baren.
     (1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein
   Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige
   Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnver-
   kehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht
   unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Für den Bund ist zuständig die nach dem
   Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
   27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
   geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
   21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), bestimmte Be-
   hörde, für das jeweilige Land die von der Landes-
   regierung bestimmte Behörde. Die Landesregie-
   rung und das Eisenbahn-Bundesamt können mit-
   einander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und

   die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen
   ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt
   zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt
   die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen
   und für Rechnung des Landes aus. Die Landes-
   regierung kann anderen öffentlichen oder privaten
   Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur
   Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise
   durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts-
   und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses
   Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregie-
   rung nach Satz 4 oder das Bundesministerium für
   Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach dem
   Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Auf-
   gaben übertragen hat.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
       bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die
           Landesregierung bestimmt auch die Behörde,
           die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen-
           bahnen des Bundes sowie über nichtbundes-
           eigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland“

           durch die Wörter „Die Landesregierung

           bestimmt die Behörde, die zuständig ist für

           Eisenbahnen des Bundes sowie für nicht-

           bundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im
           Inland“ ersetzt.
   e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Zuständige Behörde für die Genehmigung von
       Tarifen der in Absatz 3 genannten Eisenbahnen,
       die im Schienenpersonennahverkehr über das
       Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden,
       ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn
       ihren Sitz hat, bei Eisenbahnen ohne Sitz im Inland
       die Behörde des Landes, in dem der nach der
       Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten
       Eisenbahninfrastruktur liegt.“
   f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:
                            „§ 5a

                       Aufgaben und

        Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden

     (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die
   Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten
   Vorschriften zu überwachen. Sie haben dabei ins-
   besondere die Aufgabe,
   1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisen-
      bahn entstehen oder von den Betriebsanlagen
      ausgehen, und
   2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu
      untersuchen.

      (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind befugt,

   im Rahmen ihrer Aufgabe Eisenbahnverkehrsunter-

   nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
   anzuweisen, die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften
   einzuhalten.
      (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichts-
   behörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen

   gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Ab-
   satz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5
   Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrs-
   unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über
   Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu
   unterrichten.
      (4) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-
   nen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und
   ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisen-
   bahnaufsicht gestatten,
   1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsan-
      lagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und

      Arbeitsstunden zu betreten,

   2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgelt-

      lich und ohne Fahrausweis mitzufahren,

   3. Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbeson-
      dere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisen-
      bahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzu-
      sehen,

   4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrt-
      verlauf, Zugmeldungen und Störungen zur Unter-
      suchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Ver-
      wahrung zu nehmen.

      (5) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-

   nen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und

   ihren Beauftragten alle für die Durchführung der

   Eisenbahnaufsicht erforderlichen

   1. Auskünfte zu erteilen,
   2. Nachweise zu erbringen,
   3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
   Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem
   Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete
   kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
   deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
   Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
   neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
   gung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungs-
   widrigkeit aussetzen würde.

      (6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie
   Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland
   instand halten, und die für sie tätigen Personen
   sind verpflichtet, den nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2
   zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftrag-

   ten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu

   gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit-
   und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen
   Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie
   haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen
   und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhal-
   tung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den
   Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermög-
   lichen.
      (7) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre
   Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
   Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften

   durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt

   bis zu 500 000 Euro.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Ohne Genehmigung dürfen

      1. Eisenbahnverkehrsleistungen durch öffentliche
         Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erbracht
         und
      2. Schienenwege, Betriebsleit- und Sicherheits-
         systeme oder Bahnsteige durch öffentliche
         Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht be-
         trieben werden.
      Die Genehmigungspflicht für nichtöffentliche
      nichtbundeseigene Eisenbahnen richtet sich nach
      Landesrecht.“

   b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-

          gen zur Personen- oder Güterbeförderung,“.

   c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

       „(7) Die Genehmigungsbehörden unterrichten
      sich gegenseitig über die Erteilung, die Änderung
      oder den Widerruf von Genehmigungen.“
BGBl. 2002, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
   d) Folgende neue Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
       „(8) Die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten inter-
      nationalen Gruppierungen oder Eisenbahnver-
      kehrsunternehmen, die nach dem Recht eines
      Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften
      oder eines Mitgliedstaats des Abkommens vom
      2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
      raum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind,
      bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnver-
      kehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung
      nach Absatz 1. Die in § 14 Abs. 3 Nr. 3 genann-
      ten Eisenbahnen bedürfen für das Erbringen von
      Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Ge-
      nehmigung nach Absatz 1, sofern die Gegenseitig-
      keit gewährleistet ist.

         (9) Eisenbahnen, die nach dem Recht eines
      Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-
      meinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai
      1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
      zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen
      für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-
      gen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1,
      sofern dies zwischenstaatlich vereinbart ist.
         (10) Die in den Absätzen 8 und 9 genannten
      Eisenbahnen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt
      vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet
      der Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung
      nachweisen. § 14 bleibt unberührt.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Wenn zu erwarten ist, dass die Wiederherstellung
      der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in vertretbarer
      Zeit möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde
      eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung
      setzen. Verstreicht die Frist erfolglos, ist die Ge-
      nehmigung zu widerrufen, wenn nicht die Behörde
      die Frist verlängert.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

                            „§ 7a

                  Aufnahme des Betriebes
      (1) Eine Eisenbahn, die den Betrieb erstmalig auf-
   nimmt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
   Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an
   Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf
   beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt sind.

      (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn
   nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres
   Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung
   der Aufsichtsbehörde zugeht.
      (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1
   zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebs-
   sicherheit berühren, sind der zuständigen Eisen-
   bahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme
   anzuzeigen.“

7. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Eisenbahnen, die
   nicht dem öffentlichen Verkehr dienen“ die Klammer
   „(nichtöffentliche Eisenbahnen)“ eingefügt.

 8. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 11

                    Abgabe und Stilllegung
           von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Eisenbahn-
       infrastrukturunternehmen“ durch die Worte
       „öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen“
       ersetzt.
    c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
       eingefügt:

        „(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
       nehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1
       entweder

       1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
       2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse
          im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
       In der Bekanntmachung sind Angaben für die
       betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infra-
       struktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung
       können Dritte das öffentliche Eisenbahninfra-
       strukturunternehmen binnen einer Frist von drei
       Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern.
       Im Angebot ist die Bestimmung der abzugeben-
       den Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen
       für Eisenbahnzwecke bei der Preisbildung ange-
       messen zu berücksichtigen.“

 9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
    Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „Eisenbahnen,
       die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und“
       durch die Wörter „nichtöffentliche Eisenbahnen,“
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
       gefügt:
        „(3a) Beeinträchtigt ein Eisenbahninfrastruktur-
       unternehmen das Recht auf diskriminierungsfreie
       Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur, hat das

       Eisenbahn-Bundesamt dem Unternehmen im
       Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1
       aufzugeben, die Beeinträchtigung zu unterlassen.
       Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
       behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
       beschränkungen bleiben unberührt. Das Eisen-
       bahn-Bundesamt und die Kartellbehörden teilen
       einander Informationen mit, die für die Erfüllung
       der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein
       können. Sie haben sich gegenseitig über beab-
       sichtigte Entscheidungen zu informieren, mit
       denen ein missbräuchliches oder diskriminie-
       rendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunter-
       nehmen untersagt werden soll. Sie geben einander
       Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Verfah-
       ren von der zuständigen Behörde abgeschlossen
       wird.“
    c) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden
       neuen Sätze eingefügt:
       „Das Eisenbahn-Bundesamt trifft seine Entschei-
       dung innerhalb einer Frist von sechs Wochen
BGBl. 2002, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
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       beginnend mit der Antragstellung. Es kann das
       Verfahren innerhalb dieser Frist um längstens vier
       Wochen verlängern.“

11. § 23 wird aufgehoben.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Zur Gewährleistung der Sicherheit
           und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des
           Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben
           und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das
           Bundesministerium für Verkehr ermächtigt,“
           werden durch die Wörter „Zur Gewährleistung
           der Sicherheit und der Ordnung im Eisen-
           bahnwesen, des Umweltschutzes oder zum
           Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit-
           nehmer wird das Bundesministerium für Ver-
           kehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt,“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „den
           Bau,“ die Wörter „die Instandhaltung,“ und
           nach den Wörtern „an Bau,“ das Wort
           „Instandhaltung,“ eingefügt.

       cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch einen

           Strichpunkt ersetzt.

       dd) Folgende neue Nummern 10, 11 und 12 wer-
           den angefügt:
           „10. über die Fachbereiche, in denen Sach-
                verständige tätig sein können, sowie
                über die Voraussetzungen für die
                öffentliche Bestellung von Sachverstän-
                digen für den Bau, die Instandhaltung,
                den Betrieb und den Verkehr von Eisen-
                bahnen, über deren Befugnisse und
                Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer

                Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in

                der Rechtsverordnung können insbe-
                sondere Regelungen über

                  a) die persönlichen Voraussetzungen

                     einschließlich altersmäßiger Anfor-

                     derungen, den Beginn und das Ende

                     der Bestellung,

                  b) die in Betracht kommenden Sachge-
                     biete einschließlich der Bestellungs-
                     voraussetzungen,
                  c) den Umfang der Verpflichtungen des
                     Sachverständigen bei der Ausübung
                     seiner Tätigkeit, insbesondere über
                     die Verpflichtungen zur unabhängi-
                     gen, weisungsfreien, persönlichen,
                     gewissenhaften und unparteiischen
                     Leistungserbringung und über die
                     Vereidigung darauf; den Abschluss
                     einer Berufshaftpflichtversicherung

                     und den Umfang der Haftung; die

                     Fortbildung und den Erfahrungsaus-
                     tausch; die Einhaltung von Mindest-
                     anforderungen bei der Leistungser-
                     bringung sowie die Aufzeichnung
                     von Daten über einzelne Geschäfts-
                     vorgänge und über die Auftraggeber
                  getroffen werden;

            11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang
                der Meldung und Untersuchung von
                gefährlichen Ereignissen im Eisenbahn-
                betrieb; in der Rechtsverordnung kön-
                nen Regelungen über die Befugnisse
                der Aufsichtsbehörden für das Erlassen
                von Anweisungen über die Festlegung
                der anzuwendenden Muster und Form-
                blätter für das Melden und für die Be-
                richterstattung über die durchgeführte
                Untersuchung getroffen werden;
            12. über die Anforderungen, die von priva-
                ten Stellen bei der Übertragung von
                Aufsichts- und Genehmigungsbefug-
                nissen zu erfüllen sind.“

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
       ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
       und Technologie“ durch die Wörter „Bundes-
       ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die
       Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die
       Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert.“

    d) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1

       Nr. 1 Buchstabe a können zur Regelung des
       bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder
       zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleu-
       nigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder
       zur Entlastung der Behörden auch Regelungen
       getroffen werden über die Befugnisse der Auf-
       sichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen
       über
       1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bau-
          vorlagen sowie

       2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nach-

          weise und Bescheinigungen.

       In den Anweisungen können für verschiedene
       Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anfor-

       derungen und Verfahren festgelegt werden; es

       kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt

       werden, dass auf die Genehmigung oder auf die

       bautechnische Prüfung ganz oder teilweise ver-
       zichtet wird.“

13. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
               Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen er-
               bringt oder Schienenwege, Betriebsleit-
               und Sicherheitssysteme oder Bahnsteige
               betreibt,“.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1

           Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.

       cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. als im Unternehmen Verantwortlicher ent-
              gegen § 7a Abs. 1 Satz 1 den erstmaligen
              Betrieb ohne Erlaubnis aufnimmt oder ent-
              gegen § 7a Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht
              richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
BGBl. 2002, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
       dd) Nach Nummer 7 werden folgende neue Num-
           mern 7a und 7b eingefügt:

           „7a. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1
                Nr. 10 oder einer vollziehbaren Anord-
                nung auf Grund einer solchen Rechts-
                verordnung zuwiderhandelt, soweit die
                Rechtsverordnung für einen bestimmten
                Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
                verweist,

           „7b. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1
                Nr. 11 oder einer vollziehbaren Anord-
                nung auf Grund einer solchen Rechts-
                verordnung zuwiderhandelt, soweit die
                Rechtsverordnung für einen bestimmten
                Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
                verweist,“.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 4

       und 5“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 5 und 7a“

       ersetzt und die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

       und 6 bis 9“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1

       bis 4, 6, 7 und 7b bis 9“ ersetzt.

14. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „die zuletzt durch
    Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgeset-
    zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch
    die Wörter „die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
    vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)“ ersetzt.

15. Folgende neue §§ 31 bis 34 werden angefügt:
                             „§ 31
                       Selbstständige

               Teilnahme am Eisenbahnbetrieb

       Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-

    sen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen

    und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2
    erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche
    Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

                              § 32
                     Nichtselbstständige
               Teilnahme am Eisenbahnbetrieb

       (1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit

    diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb

    teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt

    ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahn-

    verkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie be-

    treffen

    1. die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zu-
       behör sicher zu bauen und in betriebssicherem
       Zustand zu halten einschließlich der dafür erfor-
       derlichen Genehmigungen,

    2. die Eisenbahnaufsicht,

    3. die Kosten von Amtshandlungen,

    4. die Pflicht, sich zu versichern.
      (2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisen-
    bahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisen-
    bahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem
    Zustand zu halten, bleibt unberührt.

      (3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
    auch von der für die betriebsführende Eisenbahn
    zuständigen Behörde erteilt werden.

                              § 33

             Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
      Die Abnahme eines Fahrzeugs kann auch vom
    Hersteller beantragt werden.

                              § 34

                   Übergangsregelung für
             Eisenbahninfrastrukturunternehmen
       Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nicht-
    bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
    dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von
    einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann
    gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter

    und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in

    dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die

    beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5

    Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für

    die Eisenbahnaufsicht entsprechend.“

16. In § 2 Abs. 7 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5
    Satz 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 27
    werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“
    durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
    Bau- und Wohnungswesen“ und in § 26 Abs. 4 Nr. 2
    die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr“ durch
    die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
    und Wohnungswesen“ ersetzt.

                         Artikel 2

  Das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des

Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394)

wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:
                    „(Bundeseisenbahn-
           verkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG)“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung

   des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts

   anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Ver-

   kehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es

   kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise

   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

   des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundes-
   amt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr,
   Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen
   oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die
   Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder
   teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der

   Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen
   unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-
   Bundesamt.“

3. In § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter
   „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
   wesen“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben. Die bis-
      herigen Absätze 2, 3, 5 und 6 werden die Absätze 1
      bis 4.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Schienen-
           wege von Eisenbahnen des Bundes“ durch die
           Wörter „Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
           Bundes“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die Eisenbahnaufsicht,“.

       cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3

           eingefügt:

           „3. die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der
               Eisenbahnen des Bundes,".

       dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
           neuen Nummern 4 bis 6. Die bisherige Num-
           mer 6 wird aufgehoben.
       ee) In Nummer 7 wird das Wort „Störungen“ durch
           die Wörter „gefährlichen Ereignissen“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Lan-
       deseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Er-
       teilung von Genehmigungen auf der Grundlage
       einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen
       Weisung und auf dessen Rechnung wahr.“

5. § 4 wird aufgehoben.

                          Artikel 3

  Der Überschrift des Gesetzes zur Zusammenführung
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 263 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgende Klam-
mer angefügt:

  „(Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz – BEZNG)“.

                          Artikel 4

  In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes

vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,

wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“

ersetzt.

                          Artikel 5
  Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der
Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2431), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:
                   „(Eisenbahnhaftpflicht-
          versicherungsverordnung – EBHaftPflV)“.

2. Dem § 1 werden folgende neue Absätze 4 und 5 an-
   gefügt:

     „(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen
   nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,
   sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur
   Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbststän-
   digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten
   Personenschäden und Sachschäden bei einem im
   Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversiche-
   rung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht
   zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik
   Deutschland.
     (5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahr-
   zeugen,

   1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-

      rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-

      aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich
      in gleicher Weise Deckung erhalten,

   2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb
      auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die
      nicht dem öffentlichen Verkehr dient.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 3
               Nachweis- und Anzeigepflichten
      (1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
   und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
   Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebs-
   aufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen
   vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
   bahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahn-
   gesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie
   ist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des
   Versicherungsvertragsgesetzes.

      (2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
   und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne
   Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von
   Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland
   vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
   bahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik
   Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuwei-
   sen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c
   Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.“

4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:

                                 „§ 4
                       Auskunftspflicht

      Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver-

   langen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des-

   sen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahn-

   fahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden
   Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2
   zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versi-
   cherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.“

5. Der bisherige § 4 wird § 5.

                         Artikel 6
   Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und

      schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den
      Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines
      nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-
      mens.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-
          minister für Verkehr (BMV)“ durch die Wörter
          „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
          Wohnungswesen“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „BMV“ durch die
          Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau-
          und Wohnungswesen“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „BMV“ durch die
      Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
      Wohnungswesen“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
      minister für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
      wesen“ ersetzt.

2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 47 wird die Angabe „BMV“ durch die
      Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
      Wohnungswesen“ ersetzt.
   b) In Absatz 48 wird die Angabe „BMV“ durch die
      Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
      Wohnungswesen“ ersetzt.

                         Artikel 7
  Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Arti-
kel 52 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisen-
      bahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder
      die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffent-
      lichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeu-
      tung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unter-

      schieden.“

2. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Zulassung“
   die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.

3 In § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe

  „(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 15 Abs. 4 Nr. 1
   werden jeweils die Wörter „der Bundesminister für
   Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
   Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und in § 3 Abs. 1
   Nr. 1 Buchstabe b sowie in § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden
   jeweils die Wörter „Bundesminister für Verkehr“ durch
   die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen“ ersetzt.

                         Artikel 8
                       Rückkehr
          zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 5 bis 7 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                         Artikel 9
                       Neufassung

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes, des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-
verwaltung des Bundes sowie der durch die Artikel 5 bis 7
geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 10

                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli
2002 in Kraft. Die §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes in Artikel 1 Nr. 15 und der Artikel 5 treten am
1. Juli 2003 in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                    im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 21. Juni 2002

                                  Der Bundespräsident
                                     Johannes Rau

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                                Der Bundesminister
                       für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                    Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 140ea3d20c11d817….