§ 22 Beförderungen
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-1 (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-2 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-3 (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-4 (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-5 (5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Wird zitiert von 243 Entscheidungen zu § 22 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 15.03.2022 – 1 B 55/21Zitiert von 9
- VG Berlin, 07.11.2023 – 26 K 188/20
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.11.2017 – 12 L 2351/17
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 VR 22.25Kein Anspruch auf Beförderung während laufender ProbezeitZitiert von 2
- OVG NRW, 14.06.2023 – 1 B 286/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 – OVG 10 S 4/26
- BVerwG, 20.05.2026 – 2 VR 1.26Disziplinarverfahren als Beförderungshindernis
- BVerwG, 20.04.2026 – 2 VR 20.25Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 22 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.