§ 22 Beförderungen
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 234
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 15.03.2022 – 1 B 55/21Zitiert von 9
- VG Berlin, 07.11.2023 – 26 K 188/20
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.11.2017 – 12 L 2351/17
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 VR 22.25Kein Anspruch auf Beförderung während laufender ProbezeitZitiert von 2
- OVG NRW, 14.06.2023 – 1 B 286/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2026 – 2 VR 1.26
- BVerwG, 20.04.2026 – 2 VR 20.25Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
- OVG Saarland, 14.04.2026 – 1 B 191/25
234 Entscheidungen zu § 22 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-1 (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-2 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-3 (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-4 (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-5 (5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.