Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 22 Beförderungen

Stand: 08.07.2021

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen234 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-1 (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-2 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-3 (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-4 (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22#abs-5 (5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

§ 21 § 22a