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Artikel 2 · BT-Drs. 17/7142 · S. 31
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamtengeset-
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamtengeset- zes) Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 2 Nummer 1) Bei der Änderung handelt es sich um eine Klarstellung. An- gesichts der Bedeutung der Ernennung ist eine schriftliche Feststellung über das Ergebnis der Auswertung der Urkunde oder des Akteninhalts unverzichtbar. Die schriftliche Fest- stellung wird jetzt ausdrücklich normiert. Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 2 Satz 2) Anpassung an den Vertrag von Lissabon. Zu Nummer 3 (§ 17 Absatz 2 bis 5) Redaktionelle Klarstellungen. Zu Nummer 4 (§ 22 Absatz 4 Nummer 2) Bei der Änderung handelt es sich um eine Klarstellung. Der Grundsatz des Durchlaufens der Ämter erfordert auch bei einer Einstellung im Lebenszeitbeamtenverhältnis einen Verbleib von mindestens einem Jahr in dem Amt, in dem die Einstellung erfolgte. Dies gilt nicht bei einer Versetzung oder bei einer Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit, da es sich dabei nicht um eine Einstellung handelt. Bei Verbeamtung in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, in der die Ämter nicht regel- mäßig zu durchlaufen sind, braucht dagegen im Fall der un- mittelbaren Einstellung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis analog der Regelung zur letzten Beförderung eine Jahres- sperrfrist nicht eingehalten zu werden. Bei der Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt es dagegen auch bei Ämtern der Bundesbesoldungsordnung B bei dem einjähri- gen Beförderungsverbot. Zu Nummer 5 (§ 27) Zu Buchstabe a (Absatz 6) Die Vorschrift entfällt, da § 14 Absatz 4 des Beamtenstatus- gesetzes eine entsprechende Regelung enthält. Zu Buchstabe b (Absatz 7) Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Absatzes 6. Zu Nummer 6 (§ 92 Absatz 1) In der geltenden Fassung des Bundesbeamtengesetzes ist nicht eindeutig erkennbar, dass die unterhälftige Tei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.488 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/7142, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.241–131.729 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert f34fa59a38aab008….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP