Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 24.06.2020 – 1 B 2824/19
- VGH Hessen, 23.06.2020 – 1 B 2822/19
- OVG NRW, 05.05.2020 – 1 B 202/20Zitiert von 8
- OVG NRW, 22.04.2020 – 1 B 38/20Zitiert von 9
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
- VG Darmstadt, 08.08.2019 – 1 L 5184/17.DAZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 VR 22.25Kein Anspruch auf Beförderung während laufender ProbezeitZitiert von 2
- VG Berlin, 07.11.2023 – 26 K 188/20
- OVG Niedersachsen, 21.07.2023 – 5 LA 85/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-1 (1) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung auch zugelassen werden, wer anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-2 (2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-3 (3) Abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die während eines berufsmäßigen Wehrdienstes bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-4 (4) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die bei einem anderen Dienstherrn einen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, der inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes höherer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz oder einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-5 (5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-6 (6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/32#abs-7 (7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, zu Laufbahnen des höheren Dienstes für eine der folgenden Verwendungen zugelassen werden: