Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 22 Beförderungen

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

§ 21 § 22a