§ 22 Beförderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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