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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2232
BGBl. 2018 I S. 2232 · 9.236 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes
und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Beamtenstatusgesetzes
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie
folgt gefasst:
„§ 35 Folgepflicht“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die
Angabe „Artikels 116“ durch die Wörter
„Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
„Deutschland“ die Wörter „die Bundesrepu-
blik“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch
die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
4. In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Ab-
schnitts“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ er-
setzt.
5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Num-
mer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme
nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zu-
gelassen wird oder“.
6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“
durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer ander-
weitig verwendbar ist.“
8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Diens-
tes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht
werden, die ihr Beruf erfordern.“
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Folgepflicht“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei orga-
nisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn
Folge zu leisten.“
10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den
anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestä-
tigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies
unverzüglich nach Ausführung der Anordnung ver-
langt.“
11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bun-
desrepublik“ das Wort „Deutschland“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch
die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2,
§ 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82
Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Ab-
satz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2
und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gutachter“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.
4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht
zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit
zu führen.“
5. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „bis 5“ wird durch die Angabe „und 4“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anordnung ist durch die anordnende oder
den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu be-
stätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies
unverzüglich nach Ausführung der Anordnung
verlangt.“
Artikel 3
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 107d
Befristete Ausnahme
für Verwendungseinkommen
Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungsein-
kommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittel-
bar oder mittelbar
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-
ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
Angehörigen oder
2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-
heitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1
erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-
zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhege-
halt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt
für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach
§ 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in
dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2024“
ersetzt.
2. In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird
die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe
„31. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Trennungsgeldverordnung
In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die
Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
In § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch
die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 104
Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungs-
einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die un-
mittelbar oder mittelbar
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-
ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
Angehörigen oder
2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-
heitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1
erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-
zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-

gehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Artikel 8
Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt Inkrafttreten
für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht (2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in
haben.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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