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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2232

BGBl. 2018 I S. 2232 · 9.236 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
                                 Gesetz
                 zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes
 und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
                                            Vom 29. November 2018

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

               Beamtenstatusgesetzes

   Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie

    folgt gefasst:

   „§ 35 Folgepflicht“.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die
           Angabe „Artikels 116“ durch die Wörter
           „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
           „Deutschland“ die Wörter „die Bundesrepu-
           blik“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch
      die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.

 3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
    schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 4. In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Ab-
    schnitts“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ er-
    setzt.

 5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Num-
       mer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme
       nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zu-
       gelassen wird oder“.

 6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“

    durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
 7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer ander-

   weitig verwendbar ist.“

 8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Diens-

   tes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht
   werden, die ihr Beruf erfordern.“
 9. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 35
                        Folgepflicht“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei orga-
      nisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn
      Folge zu leisten.“
10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Anordnung ist durch die anordnende oder den
   anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestä-
   tigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies
   unverzüglich nach Ausführung der Anordnung ver-
   langt.“
11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bun-
    desrepublik“ das Wort „Deutschland“ eingefügt.
BGBl. 2018, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
                       Artikel 2

                  Änderung des

              Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch
   die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2,
   § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82
   Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Ab-
   satz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2
   und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
   „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Gutachter“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.

4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht
  zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit

  zu führen.“

5. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „bis 5“ wird durch die Angabe „und 4“
     ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Anordnung ist durch die anordnende oder
     den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu be-
     stätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies
     unverzüglich nach Ausführung der Anordnung
     verlangt.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

  § 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-

zes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                       „§ 107d

                 Befristete Ausnahme

             für Verwendungseinkommen

  Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungsein-
kommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittel-
bar oder mittelbar
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-
   ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
   Angehörigen oder
2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-
   heitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1
erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-
zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhege-
halt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt
für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach

§ 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in

dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2

des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“

                       Artikel 4

                   Änderung des

             Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2024“
   ersetzt.
2. In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird
   die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe
   „31. Dezember 2023“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung der

              Trennungsgeldverordnung
   In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die
Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
                  Wehrsoldgesetzes
   In § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch

die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes
  § 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009

(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Ge-

setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 104
   Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungs-
einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die un-
mittelbar oder mittelbar
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-
   ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
   Angehörigen oder

2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-
   heitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1
erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-
zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-
BGBl. 2018, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234

gehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden                             Artikel 8
Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt                          Inkrafttreten
für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51        am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht           (2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in
haben.“                                                   Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 29. November 2018

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

                              Die Bundesministerin der Verteidigung
                                      Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4f9d12ea4dde070e….