Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 34 Einstellung in ein Beförderungsamt
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/34#abs-1 (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/34#abs-2 (2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/34#abs-3 (3) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/34#abs-4 (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 34 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.10.2009 – 1 A 67/08Zitiert von 10
- VGH Hessen, 22.07.2015 – 1 A 1081/14Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.11.2023 – 26 K 188/20
- OVG NRW, 25.08.2020 – 1 A 889/17Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.07.2018 – 1 B 827/18Zitiert von 1
- VG Ansbach, 30.05.2025 – AN 16 E 24.3141Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.03.2025 – 2 VR 4/24Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst freigestellten GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 35
- OVG Schleswig, 10.02.2025 – 2 MB 6/24Konkurrenteneilverfahren: Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts; Beurteilerzuständigkeit bei Voreingenommenheit des Erstbeurteilers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Ansbach, 14.03.2024 – AN 16 E 24.157
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.