§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 20.04.2026 – 2 VR 20.25Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
- VG Schwerin, 16.10.2024 – 1 B 1905/24 SNZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2022 – 1 M 101/22Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 22a BBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22a#abs-1 (1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/22a#abs-2 (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
1.
legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
2.
gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
3.
legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
4.
gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
5.
legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
6.
legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.