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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2250

BGBl. 2021 I S. 2250 · 65.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
                                  Gesetz
             zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen
     und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 28. Juni 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
               Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

       „§ 11   Voraussetzungen der Ernennung auf Le-
               benszeit; Verordnungsermächtigung“.

   b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

       „§ 21   Dienstliche Beurteilung; Verordnungser-
               mächtigung“.
   c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung“.
   d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
       „§ 26   Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn-
               und Vorbereitungsdienstverordnungen“.
   e) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
       „§ 61   Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
               und Erscheinungsbild“.
   f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

       „§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.
 2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen wer-
   den, wer unveränderliche Merkmale des Erschei-
   nungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der
   Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.“
 3. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

             Voraussetzungen der Ernennung

        auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung“.

   b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
       ordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
       1. die Kriterien und das Verfahren der Bewäh-
          rungsfeststellung,
       2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von
          der Mindestprobezeit,
       3. die Verlängerung der Probezeit und die An-
          rechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkei-
          ten auf die Probezeit.“

4. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernen-
         nung nicht bekannt war, dass die ernannte
         Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen
         oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund
         dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung
         rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wor-
         den ist und das sie für die Berufung in das
         Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen
         lässt, oder“.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“

      durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
      ersetzt.

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben
     nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nach-
     geordnete Behörden übertragen.“
5. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
   satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 21

                Dienstliche Beurteilung;
               Verordnungsermächtigung
      (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
   der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig,
   mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen.
   Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die
   dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfor-
   dern.
      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Be-
   urteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren
   zu regeln, insbesondere über
   1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die
      Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von

      Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

   2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

   3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,

      beispielsweise die konkrete Festlegung von
      Richtwerten oder die Möglichkeit, von den
      Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerech-
      tigkeit abzuweichen,
   4. die Festlegung von Mindestanforderungen an
      die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
   5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beur-
      teilungsdurchgangs,
   6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer
      fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
   7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.“
BGBl. 2021, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
7. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 6 wird Absatz 5.
8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                         „§ 22a

          Aufstieg; Verordnungsermächtigung
    (1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren
  Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche
  Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
    (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-
  verordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzun-
  gen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbeson-
  dere

  1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiede-
     nen Laufbahngruppen fest,
  2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Auf-
     stieg aus,
  3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum
     Auswahlverfahren fest,

  4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,

  5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertra-

     gung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
  6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung
     von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall
     einer Entlassung fest.“

9. § 26 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26
                    Ermächtigung
              zum Erlass von Laufbahn-
         und Vorbereitungsdienstverordnungen

     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

  Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

  allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die

  Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere

  Vorschriften über

  1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich
     der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahn-
     befähigung, einschließlich der Festlegung gleich-
     wertiger Abschlüsse,
  3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für
     die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

  4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorberei-
     tungsdienst und die Voraussetzungen für eine
     Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
  5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Be-
     werberinnen und andere Bewerber,
  6. die Festlegung von Altersgrenzen,

  7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel
     und
  8. die Voraussetzungen für Beförderungen.
    (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
  besondere Vorschriften für die einzelnen Lauf-
  bahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, ins-
  besondere Vorschriften über

  1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den
     Vorbereitungsdienst,

   2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbe-
      sondere über dessen Inhalte und Dauer,
   3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, ein-
      schließlich der Prüfungsnoten, sowie

   4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und
      die Folgen von Ordnungsverstößen.

   Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1
   durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden
   übertragen.“
10. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3
    Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 1“
    ersetzt.

11. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 61
               Wahrnehmung der Aufgaben,
              Verhalten und Erscheinungsbild“.

   b) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:

         „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Aus-
      übung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit
      unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ih-
      res Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem

      Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.
      Insbesondere das Tragen von bestimmten Klei-
      dungsstücken, Schmuck, Symbolen und Täto-
      wierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art
      der Haar- und Barttracht können von der obers-
      ten Dienstbehörde eingeschränkt oder unter-

      sagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der

      Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und

      vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.

      Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merk-

      male des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch
      ihre über das übliche Maß hinausgehende be-
      sonders individualisierende Art geeignet sind,
      die amtliche Funktion der Beamtin oder des Be-
      amten in den Hintergrund zu drängen. Religiös
      oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des
      Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann
      eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie
      objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neu-
      trale Amtsführung der Beamtin oder des Beam-
      ten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium
      des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesmi-
      nisterium der Finanzen sowie das Bundesminis-
      terium der Justiz und für Verbraucherschutz
      werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäfts-
      bereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4
      durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhül-
      lung des Gesichts bei der Ausübung des Diens-
      tes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem
      Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,
      dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-
      dern dies.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

12. § 119 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
                            „§ 119
            Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Bundespersonalausschuss dient der
       einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher
       Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem
       Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bun-
       desregierung dem Bundespersonalausschuss
       durch Rechtsverordnung übertragen, insbeson-
       dere

       1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlus-
          ses von Aufstiegsverfahren,

       2. der Erlass von Regelungen über die Feststel-

          lungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.“

13. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 31
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 64 Absatz 4 Satz 1
    sowie § 133 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die
    Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

                        Artikel 2

                   Änderung des
               Beamtenstatusgesetzes
  Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie
   folgt gefasst:

  „§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und
        Erscheinungsbild“.

2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen wer-
  den, wer unveränderliche Merkmale des Erschei-
  nungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflich-
  ten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernen-
           nung nicht bekannt war, dass die ernannte
           Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen
           oder Vergehen begangen hat, aufgrund des-
           sen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechts-
           kräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist
           und das sie für die Berufung in das Beamten-

           verhältnis als unwürdig erscheinen lässt,“.

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“
     durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
     ersetzt.

4. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
   satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

5. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „soll abgesehen
   werden“ durch die Wörter „ist abzusehen“ ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 34
              Wahrnehmung der Aufgaben,
             Verhalten und Erscheinungsbild“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf-
     gehoben.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der
     Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit
     mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich
     ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem
     Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.
     Insbesondere das Tragen von bestimmten Klei-
     dungsstücken, Schmuck, Symbolen und Täto-
     wierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art

     der Haar- und Barttracht können eingeschränkt

     oder untersagt werden, soweit die Funktionsfä-
     higkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum ach-
     tungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies
     erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall,
     wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach
     Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinaus-
     gehende besonders individualisierende Art ge-
     eignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin
     oder des Beamten in den Hintergrund zu drän-
     gen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte
     Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2
     können nur dann eingeschränkt oder untersagt
     werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das
     Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beam-
     tin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die
     Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können
     durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhül-
     lung des Gesichts bei der Ausübung des Diens-
     tes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem

     Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,
     dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-
     dern dies.“
7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie in
   § 38 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“
   durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ er-
   setzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
                  BDBOS-Gesetzes

  § 4 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Beamtin“ durch das

     Wort „Bundesbeamtin“ und das Wort „Beamten“
     durch das Wort „Bundesbeamten“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Errei-
     chen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
     und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
     stand.“

2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
   eingefügt:

    „(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundes-
  beamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin
BGBl. 2021, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
  oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsiden-
  tin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für
  die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus
  dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf
  Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für
  die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Ver-
  bot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
  anzunehmen.
     (4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbe-
  amter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder
  ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin

  oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Ab-
  satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
  chend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis
  auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
  und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.
     (5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht
  aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf
  Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des
  Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe an-
  zuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus
  dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des
  Monats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen
  und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze
  (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes)
  entsteht.“
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

                       Artikel 4
                 Änderung des
          Bundespolizeibeamtengesetzes
  Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 52 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
         Laufbahnen; Verordnungsermächtigung“.
  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:
       „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Lauf-
     bahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften
     über
     1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich
        der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
     2. die Festlegung von Altersgrenzen,

     3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
     4. die Grundsätze der Fortbildung,
     5. die Voraussetzungen und das Verfahren für
        den Aufstieg und
     6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

        (3) Das Bundesministerium des Innern, für
     Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
     besondere Vorschriften für die einzelnen Lauf-
     bahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen,
     insbesondere Vorschriften über

     1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in
        den Vorbereitungsdienst,
     2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbe-
        sondere über dessen Inhalte und Dauer,

     3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, ein-
        schließlich der Prüfungsnoten, sowie
     4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen
        und die Folgen von Ordnungsverstößen.“
2. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5

    Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                 Altersgeldgesetzes
  Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Das Wort „zwingende“ wird durch das Wort
     „dringende“ ersetzt.
  b) Nach dem Wort „entgegenstehen“ werden die
     Wörter „, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung
     vorzunehmen wäre“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinter-
  bliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine alters-
  geldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von
  mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier
  Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die
  Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie alters-
  geldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht
  anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die
  Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen
  1. fünf Jahre Dienstzeit
     a) Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,
     b) Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Wider-
        ruf,
  2. vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst

     a) Zeiten nach Nummer 1,
     b) Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn
        nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,
     c) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
        wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungs-
        rechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfä-
        hig sind.
  Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten
  von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des
  Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit
  von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwer-
  den der Versetzung.“

3. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenver-
   sicherung“ die Wörter „, sofern auch die allgemeine
   Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
   versicherung erfüllt ist,“ eingefügt.
4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
  „Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr al-
  tersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der
  altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch
  höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, so-
  fern bei der Ermittlung des Altersgelds eine alters-
  geldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren
  berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95.“
5. In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
   „1,5246875 Prozent“ die Wörter „, sofern bei der
   Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige
   Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksich-
   tigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent,“ eingefügt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

       „§ 34    Pflegekosten“.

   b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 55a   Zusammentreffen von Versorgungsbe-
                zügen mit Versorgungsabfindungen“.

   c) Die Angabe zu § 107e wird wie folgt gefasst:

       „§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der
               COVID-19-Pandemie“.
 2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit

       nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3
       entsprechend anzuwenden.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“

 3. In § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils nach
    der Angabe „§ 14a Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „ers-
    ter Halbsatz“ eingefügt.
 4. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgen-
    den Sätze ersetzt:

   „Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
   Dienst zusammenhängenden Weges zu und von
   der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfer-
   nung seiner ständigen Familienwohnung vom
   Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Un-
   terkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen
   der Familienwohnung und der Dienststelle. Der
   Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-
   brochen, wenn der Beamte
   1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh-
      nung und der Dienststelle in vertretbarem Um-
      fang abweicht,

       a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem
          Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei-
          ner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs-

         tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu
         geben oder aus fremder Obhut abzuholen
         oder
      b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der
         gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
         Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
         Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
    2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-
       rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
       Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-
       ben oder aus fremder Obhut abzuholen.“

 5. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 34

                        Pflegekosten“.

    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    c) Absatz 2 wird aufgehoben.
 6. In § 38a Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 34“ die
    Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
 7. In § 42 Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag“
    die Wörter „bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder“ ge-
    strichen.

 8. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

    „Unfalles“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“

    eingefügt.

 9. § 49 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten
    auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine
    Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge
    nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
    der Auskunftserteilung zu erteilen.“
10. In § 50f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
    Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2

    der Bundesbeihilfeverordnung besteht.“ ersetzt.

11. § 53 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wer-
      den in den Monaten des Zusammentreffens mit
      Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im
      Kalenderjahr erzielten Einkommens angerech-
      net.“
    b) Satz 5 wird aufgehoben.

12. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“

    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:
         „(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteilig-
      ter Versorgungsbezug auf Grund eines Versor-
      gungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung
      bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unbe-
      rücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung
      der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungs-
      bezug anzuwenden.“

13. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapital-
          leistung“ durch die Wörter „ein Kapitalbe-
          trag“ ersetzt.
      bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der
          Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Mo-
          naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zu-
          züglich der hierauf gewährten Zinsen an
          den Dienstherrn abführt.“
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf
              Zeiten einer Verwendung bei einer Ein-
              richtung im Sinne des § 6a zurückzufüh-
              ren sind, sofern diese Zeiten nicht als
              ruhegehaltfähige    Dienstzeiten  nach
              § 6a berücksichtigt werden.“

14. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

                         „§ 55a

               Zusammentreffen von

   Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

     (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten er-
   gänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhe-
   gehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
   genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergän-
   zende Versorgungsabfindung sind dabei die Vor-
   gaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzu-
   wenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den
   erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach
   Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienst-
   herrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend an-
   zuwenden.

     (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgren-
   zen sinngemäß.
      (3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.“

15. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
    Nummer 1 das Wort „wenn“ durch das Wort „so-
    lange“ ersetzt.

16. In § 63 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort
    „des“ gestrichen.
17. § 67 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten
   Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag
   zu entscheiden, ob
   1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2
      und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen
      und
   2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4
      zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ru-
      hegehaltfähig berücksichtigt werden können.
   Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen
   Dienstherrn in den Dienst des Bundes entspre-
   chend.“

18. § 69m wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem
       1. Oktober 1994“ durch die Wörter „zwischen
       dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020“
       ersetzt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2
       Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach
       § 56 in einer bis zum 30. September 1994 gel-
       tenden Fassung bestimmt, können einmalig für
       die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung
       des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des
       Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.
       Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn
       des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhe-
       gehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
       bis 9 gilt entsprechend.“

19. In § 85 Absatz 11 werden die Wörter „sowie die in
    Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze“ gestri-
    chen.

20. § 87 Absatz 2 wird aufgehoben.

21. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:

                          „§ 107e

                  Sonderregelungen zur
          Bewältigung der COVID-19-Pandemie

       (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbsein-
    kommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
    unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewälti-
    gung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
    steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2
    Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember
    2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
    züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
    der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des
    jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
    § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht
    anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
    Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach
    § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes
    in den Ruhestand versetzt worden sind.

       (2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni
    2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a
    des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt
    bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als
    Erwerbseinkommen.
      (3) Anspruch auf Waisengeld besteht auch
    dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
    1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-
       williger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht
       angetreten werden kann oder
    2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.“

                       Artikel 7
              Weitere Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
  § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
BGBl. 2021, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 8
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
      „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43,
             43b und 44“.
   b) Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.

 2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende
    durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
    „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Ab-
    satz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.
 3. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

         „(3) In die Zuschlagsberechnung nach Ab-
       satz 2 sind einzubeziehen:
       1. das Grundgehalt,
       2. der Familienzuschlag,

       3. Amts- und Stellenzulagen,

       4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
       5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Profes-
          soren sowie hauptamtliche Leiter an Hoch-
          schulen und für Mitglieder von Leitungsgre-
          mien an Hochschulen.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „oder“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamten-
              altersteilzeitverordnung.“
 4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Amt“ die Wörter „der Bundesbesoldungsord-
    nung B“ eingefügt.
 5. Dem § 50a wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird
   keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“
 6. § 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem
      Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.

   b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“
      das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.
 7. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem
   Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbe-
   trag und dem Anwärtersonderzuschlag.“
 8. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 72
                   Übergangsregelungen
               zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:

        „(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019
      geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden,
      wenn der Beamte, Richter oder Soldat

      1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeit-
         beschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitver-
         ordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und
         Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
         oder eine Altersteilzeit im Blockmodell be-
         gonnen und

      2. sich am 1. Januar 2020 bereits in der Frei-
         stellungsphase befunden hat.
      Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a
      Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar
      2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt.

      Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am

      1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines
      in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht
      für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis
      zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge
      nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3
      Satz 3 gilt entsprechend.“

   c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
      sätze 2 bis 4.
 9. § 82 wird aufgehoben.

10. Anlage I wird wie folgt geändert:
   a) In Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 Satz 1
      und 2 werden jeweils nach dem Wort „Grund-

      amtsbezeichnungen“ die Wörter „der Bundes-
      besoldungsordnung B“ eingefügt.
   b) Die Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) In Absatz 1 werden nach der Angabe „A 14“
          die Wörter „in einer Verwendung“ gestri-
          chen.
      bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Neben einer Amtszulage in der Besoldungs-
          gruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1
          nicht gewährt.“
   c) In Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 4 wird
      nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ die An-
      gabe „, Nummer 8a“ eingefügt.
   d) Die Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt
      geändert:
      aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
          gefügt:

            „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2
          wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht,
          wenn der Soldat als Angehöriger einer Be-
          satzung in Dienst gestellter seegehender
          Schiffe der Marine oder anderer Seestreit-
BGBl. 2021, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
        kräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat ent-
        sprechende Aufgaben auf einem solchen
        Schiff auf Grund einer Kommandierung,
        ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er
        diesen Betrag anteilig für die Dauer der
        Kommandierung.“

  bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“
   wird wie folgt gefasst:
                  „Besoldungsgruppe A 3

  Hauptamtsgehilfe
  Oberaufseher1
  Oberschaffner1
  O b e r w a c h t m e i s t e r 1, 2

  Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-

  dier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,
  Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
  Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
  Gefreiter3

  1
      Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

  2
      Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An-
      lage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach

      der Fußnote 1 nicht zu.
  3
      Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“
   wird wie folgt geändert:
  aa) Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und
      „Oberstabsbootsmann*“ werden durch die
      Angaben „Oberstabsfeldwebel1“ und „Ober-
      stabsbootsmann1“ ersetzt.
  bb) In der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die
      Angabe „1“ ersetzt.

  cc) Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.
g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
   A 13“ wird wie folgt geändert:
  aa) Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die
      Angabe „Militärrabbiner5“ eingefügt.
  bb) Die Angabe „Oberamtsrat“ wird durch die
      Angabe „O b e r a m t s r a t “ ersetzt.
  cc) In der Fußnote 1 werden nach dem Wort
      „Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im
      Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabs-
      kapitänleutnant“ eingefügt.
h) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
   A 14“ wird nach der Angabe „Legationsrat Ers-
   ter Klasse2“ die Angabe „Militärrabbiner4“ ein-
   gefügt.

i) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe

   A 15“ wird nach der Angabe „Hauptkustos“ die

   Angabe „Koordinierender Militärrabbiner“ ein-
   gefügt.

j) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
   A 16“ wird wie folgt geändert:
  aa) Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Lei-
      tender Direktor6“ werden durch die Angaben
      „L e i t e n d e r D e k a n “ und „L e i t e n d e r
      D i r e k t o r 6“ ersetzt.

      bb) Nach der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k -
          t o r 6“ wird die Angabe „Leitender Militär-
          rabbiner“ eingefügt.
   k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
      wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bun-
          desversicherungsamt“ wird durch die An-
          gabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt
          für Soziale Sicherung“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „Leitender Postdirektor bei der
          DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird
          durch die Angabe „Leitender Postdirektor
          bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.
   l) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
      B 6“ wird nach der Angabe „Gesandter6“ die
      Angabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.

11. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:

   a) Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt:
                          Zulagenberechtig-
            Dem Grunde
                          ter Personenkreis,   Monats-
                         soweit nicht bereits    betrag
               nach
                              in Anlage I       in Euro/

             geregelt in
                            oder Anlage III   Prozentsatz

                                geregelt

                 1                 2              3

       „87 Absatz 3                            220,00“.
   b) Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die
      Zeilen 88 bis 155.

                       Artikel 9
                  Änderung des
            Bundesreisekostengesetzes
  Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder geneh-
  migt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf an-
  dere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler
  Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 2 ersetzt:
        „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die
     dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten
     vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich
     und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch
     entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten,
     soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den

     Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltig-

     keit stehen.

        (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung
     erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-
     schlussfrist von sechs Monaten nach Beendi-
     gung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch
     beantragt wird. Die zuständigen Stellen können
     bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antrag-
     stellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbe-
     lege verlangen. Werden diese Belege auf
BGBl. 2021, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
       Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten
       vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit
       abgelehnt werden.“

  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a
          Vollständig automatisierter Erlass
    des Bescheides über die Reisekostenvergütung
     Der Bescheid über die Reisekostenvergütung
  kann vollständig durch automatische Einrichtungen
  erlassen werden.“

4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 55f wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 55g Zusammentreffen von Versorgungsbe-
               zügen mit Versorgungsabfindungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der

              COVID-19-Pandemie“.
 2. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Num-

       mer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“

 3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des
   mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu
   und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat
   wegen der Entfernung seiner ständigen Familien-
   wohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen
   Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den
   Weg zwischen der Familienwohnung und der
   Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst
   gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
   1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh-
      nung und der Dienststelle in vertretbarem Um-
      fang abweicht,
       a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem
          Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei-
          ner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs-
          tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu
          geben oder aus fremder Obhut abzuholen
          oder
       b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der
          gesetzlichen Unfallversicherung versicherten

        Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
        Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

   2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-
      rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
      Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-
      ben oder aus fremder Obhut abzuholen.
   Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der
   unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder
   auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt
   als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entspre-
   chend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zu-
   ständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der
   Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen,

   folgt und dabei einen Unfall erleidet.“

4. In § 46 Absatz 8 wird das Wort „Antragstellung“
   durch das Wort „Auskunftserteilung“ ersetzt.
5. § 53 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch folgenden
   Satz ersetzt:

   „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden

   in den Monaten des Zusammentreffens mit Versor-

   gungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalen-

   derjahr erzielten Einkommens angerechnet.“

6. Nach § 55 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:

      „(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter
   Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungs-
   ausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der
   Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt.
   § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1
   bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwen-

   den.“

7. § 55a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapital-

         leistung“ durch die Wörter „ein Kapital-
         betrag“ ersetzt.

     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der
         Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo-
         naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zu-
         züglich der hierauf gewährten Zinsen an
         den Dienstherrn abführt.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zei-
             ten einer Verwendung bei einer Einrich-
             tung im Sinne des § 20a zurückzuführen
             sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhe-
             gehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a
             berücksichtigt werden.“
8. In § 55f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
   Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2
   der Bundesbeihilfeverordnung besteht.“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
 9. Nach § 55f wird folgender § 55g eingefügt:
                          „§ 55g
               Zusammentreffen von
   Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
      (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten
   ergänzenden Versorgungsabfindung wird das
   Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
   genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergän-
   zende Versorgungsabfindung sind dabei die Vor-
   gaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzu-
   wenden. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den
   erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Be-
   rufung in den Dienst des Bundes an den Dienst-
   herrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende
   Anwendung.

     (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgren-
   zen sinngemäß.

      (3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend.“
10. In § 59 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „so-
    lange“ ersetzt.

11. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Als Wehrdienst gilt auch
   1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst-
      fähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und
      Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehr-
      überwachung auf Anordnung einer zuständigen
      Dienststelle,
   2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu-
      sammenhängenden Weges nach und von der
      Dienststelle.

   Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als
   nicht unterbrochen, wenn der Soldat

   1. von dem unmittelbaren Wege zwischen der
      Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem

      Umfang abweicht,

      a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem
         Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei-
         ner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs-
         tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu
         geben oder aus fremder Obhut abzuholen
         oder

      b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der
         gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
         Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
         Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

   2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-

      rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2
      Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-
      ben oder aus fremder Obhut abzuholen.

   Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner stän-

   digen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen

   der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in

   dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1
   Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und

   von der Familienwohnung.“
12. In § 94b Absatz 8 werden die Wörter „sowie die in
    Absatz 5 genannten Vomhundertsätze“ gestrichen.

13. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
                          „§ 106a
                  Sonderregelungen zur
          Bewältigung der COVID-19-Pandemie
       (1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-
    einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
    unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewälti-
    gung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
    steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2
    Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember
    2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
    züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
    der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des
    jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
    § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht
    anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
    Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ru-
    hestand versetzt worden sind.

       (2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
    gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
    der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent
    der Dienstbezüge treten, aus denen die Über-
    gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zu-
    grundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe
    der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zuste-
    henden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
      (3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis
    zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen
    nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem
    Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswir-
    kungen der COVID-19-Pandemie stehen.
       (4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum
    30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3
    Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-
    erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
    nicht als Erwerbseinkommen.

      (5) Anspruch auf Waisengeld besteht auch
    dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie

    1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-

       williger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht
       angetreten werden kann oder
    2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.“

14. § 107 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem
       1. Oktober 1994“ durch die Wörter „zwischen
       dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020“
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

       fügt:

         „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2
      Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach
      § 55b in einer bis zum 30. September 1994 gel-

      tenden Fassung bestimmt, können einmalig für

      die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung

      des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des
      Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.

      Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn
      des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhe-
      gehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
      bis 9 gilt entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
                        Artikel 11
                Weitere Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes

  § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Absatz 5 wird Absatz 4.

                        Artikel 12

                    Änderung des
                  Wehrpflichtgesetzes

   § 10 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I
S. 1730), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

   „4. wer unveränderliche Merkmale des Erschei-
       nungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der
       Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Sol-
       datengesetzes nicht vereinbar sind.“

                        Artikel 13
                    Änderung des
                   Soldatengesetzes

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
          „(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absat-
       zes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum
       Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung
       des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittel-
       barem Dienstbezug durch Rechtsverordnung ge-
       regelt werden. Insbesondere das Tragen von be-
       stimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbo-
       len, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen
       des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich so-
       wie die Art der Haar- und Barttracht können ein-
       geschränkt oder untersagt werden, soweit die
       Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die
       Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen
       Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den
       Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die
       Vorgaben       zum      Erscheinungsbild       von
       Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und
       zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige
       Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bun-
       deswehr von den Vorgaben für Soldaten
       abweichend geregelt werden. Religiös oder welt-
       anschaulich konnotierte Merkmale des Erschei-
       nungsbilds nach Satz 2 können nur dann ein-
       geschränkt oder untersagt werden, wenn sie
       objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfül-

      lung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder
      wenn zwingende Besonderheiten des soldati-
      schen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung
      des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes
      oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem
      Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn,
      dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-
      dern dies.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. keine unveränderlichen Merkmale des Er-
          scheinungsbilds aufweist, die mit den Vorga-
          ben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4
          nicht vereinbar sind.“

3. Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:
   „Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merk-
   male des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den
   Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4
   nicht vereinbar sind.“

4. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
      „2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Sol-
          daten nach § 4 Absatz 4,“.
   b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
      Nummern 3 bis 8.

                       Artikel 14

                  Folgeänderungen
   (1) § 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
   durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
   (2) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgeset-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1
   Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

2. In Absatz 5 werden die Wörter „(Laufbahn-, Ausbil-
   dungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer
   Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter
   „und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwen-
   dung des § 26 Absatz 2“ ersetzt.
  (3) In § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 270 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
   (4) In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „Abs. 1, des § 35 und der §§“
durch die Angabe „, 35,“ ersetzt.
   (5) In § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesentschädi-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§§ 33, 34“ ein
Komma eingefügt und wird die Angabe „Abs. 1 und
§“ gestrichen.

   (6) In §§ 1, 2 Absatz 3 Nummer 1 und § 11 Absatz 2

Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverord-

nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die

zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 19. Juni

2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird je-

weils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1

Satz 1“ ersetzt.

  (7) Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie

   folgt gefasst:

  „§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei-
        lung“.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 48

                     Ausnahmen von
              der regelmäßigen Beurteilung“.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                      Artikel 15
                    Änderung des
          Identifikationsnummerngesetzes

  Das Identifikationsnummerngesetz vom 28. März
2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 wird jeweils das

   Wort „Datencockpit“ durch das Wort „Datenschutz-

   cockpit“ ersetzt.

2. In der Anlage (zu § 1) wird Nummer 44 wie folgt
   gefasst:
  „44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieur-
       kammern der Länder auf gesetzlicher Grund-
       lage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder
       Register“.

                      Artikel 16
                   Änderung des
              Onlinezugangsgesetzes
  Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10
                    Datenschutzcockpit“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit“
      durch das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Im Datenschutzcockpit werden nach
     Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich
     Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnum-
     merngesetzes einschließlich der dazu übermittel-

     ten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der

     Register angezeigt. Diese Daten werden im Da-

     tenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen

     Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendi-

     gung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüg-

     lich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach

     Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-

     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314

     vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
     S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt.
     Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nut-
     zers einfach und zweckmäßig auszugestalten.

     Es sind technische und organisatorische Maß-
     nahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe
     zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Datencock-
         pit“ durch das Wort „Datenschutzcockpit“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Datencockpits“
         durch das Wort „Datenschutzcockpits“ er-
         setzt.
     cc) In Satz 4 wird das Wort „Datencockpit“ durch
         das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.

   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 2 in dem Satzteil vor
         Nummer 1 wird jeweils das Wort „Daten-

         cockpit“ durch das Wort „Datenschutzcock-

         pit“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Datencockpit“ durch
         das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt und
         werden nach dem Wort „Inhaltsdaten“ die
         Wörter „sowie die Bestandsdaten der Regis-
         ter“ eingefügt.
     cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
         „Datencockpit“ durch das Wort „Daten-
         schutzcockpit“ ersetzt.
   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit“
      durch das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Datencockpits“
      durch das Wort „Datenschutzcockpits“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
  b) Das Wort „Datencockpit“ wird durch das Wort
     „Datenschutzcockpit“ ersetzt.

                      Artikel 17

                  Änderung des
         Registermodernisierungsgesetzes
  Artikel 21 des Registermodernisierungsgesetzes
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil vor
   Nummer 1 wird jeweils das Wort „Datencockpits“
   durch das Wort „Datenschutzcockpits“ ersetzt.
2. In Satz 5 wird das Wort „Datencockpit“ durch das

   Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.

                      Artikel 18
                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21,
Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8
und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuch-
stabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Num-
mer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 in Kraft.

   (3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10
Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020
in Kraft.

   (4) Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuch-
stabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppel-
buchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l tritt mit
Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft.

   (5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

  (6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. Juli 2021 in
Kraft.

  (7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

  (8) Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Num-
mer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Num-
mer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14
Absatz 4 bis 6 treten am 1. August 2021 in Kraft.

  (9) Die Artikel 15 und 16 Nummer 1 treten an dem
Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des In-
nern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt be-
kannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für
den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz
gegeben sind.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 28. Juni 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer
                              Die Bundesministerin der Verteidigung
                                   Annegret Kramp-Karrenbauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b87d62a525fc9836….