Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
- VGH Hessen, 15.03.2022 – 1 B 55/21Zitiert von 9
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 31
- BVerwG, 19.08.2010 – 2 C 13/10Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten; außerdienstliches DienstvergehenZitiert von 267
- OVG NRW, 29.02.2024 – 1 A 758/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.04.2023 – 6 ZB 22.2567
- OVG Niedersachsen, 03.05.2022 – 5 ME 12/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.10.2020 – 1 B 421/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/9#abs-1 (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/9#abs-2 (2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.