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Artikel 1 · BT-Drs. 19/26839 · S. 38

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die geänderten Paragraphenüberschriften angepasst.

Zu Nummer 2
(§ 7)
Einer Berufung in das Beamtenverhältnis steht entgegen, wenn bestimmte unveränderliche Merkmale des Er-
scheinungsbilds der zu ernennenden Person mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar
sind.
Unveränderlich sind alle Merkmale des Erscheinungsbilds, die nicht ohne wesentlichen Aufwand derart verändert
oder beseitigt werden können, dass sie die an das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten nach § 61
Absatz 2 gestellten Anforderungen bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienst-
bezug erfüllen. Ein unveränderliches Merkmal des Erscheinungsbilds liegt beispielsweise nicht vor, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis ein sichtbares Piercing
trägt, das mit den Anforderungen an das Erscheinungsbild nach § 61 Absatz 2 zwar nicht in Einklang steht, jedoch
für die Ausübung des Dienstes oder für Tätigkeiten mit unmittelbaren Dienstbezug ohne wesentlichen Aufwand
und ohne medizinischen Eingriff entfernt werden kann.
Mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind Merkmale des Erscheinungsbilds, die auf
Grund ihrer ungewöhnlich expressiven Gestaltung in Form, Farbe oder Größe das Gesamterscheinungsbild der
oder des Betroffenen maßgeblich prägen. Diese Regelung soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewährleis-
ten und konkretisiert die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten. Es wäre mit dem Regelungszweck des § 61
Absatz 2 nicht vereinbar, wenn einer bereits im Beamtenverhältnis stehenden Person das Tragen bestimmter un-
veränderlicher Merkmale des Erscheinungsbilds i

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.848 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26839, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.642–135.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c0568d2c11ccd42a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP