§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Stand: 01.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-1 (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-2 (2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-3 (3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-4 (4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-5 (5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 78a AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 07.02.2025 – 2 B 386/24Zitiert von 1
- VG Regensburg, 27.09.2023 – RN 9 K 22.1630Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.01.2026 – 22 K 6755/23
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 – 11 S 1467/22Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme des Vermerks Erwerbstätigkeit erlaubt in eine Fiktionsbescheinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BVerwG, 05.11.2018 – 1 B 77.18Zitiert von 27
- OVG Schleswig, 11.02.2026 – 6 MB 49/25Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 23.12.2025 – 3 B 2782/25Zitiert von 5
- VG Schleswig, 16.12.2025 – 11 B 202/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.05.2025 – 18 A 620/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 78a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 78a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.