Art 32 Sicherheit der Verarbeitung
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/32#abs-1 (1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
d) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/32#abs-2 (2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/32#abs-3 (3) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/32#abs-4 (4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Wird zitiert von 201 Entscheidungen zu Art 32 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.12.2023 – C-340/21Datenschutz-Grundverordnung: Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten als immaterieller Schaden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 185
- LG Mannheim, 15.03.2024 – 1 O 99/23Zitiert von 3
- LG München II, 23.03.2023 – 26 O 1859/22
- SG Stuttgart, 27.01.2022 – S 24 KA 166/20Zitiert von 5
- LG Mannheim, 15.03.2024 – 1 O 93/23
- LG München II, 14.03.2024 – 44 O 3464/23
Zuletzt entschieden
- LG Traunstein, 17.07.2026 – 9 O 1560/24Datenschutzrecht: Kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei fehlendem Nachweis der Betroffenheit von einem Datenleck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 08.07.2026 – 11 VKI 1/24Datenschutzrecht: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit einer Musterfeststellungsklage wegen DSGVO-Schadensersatzes mit Art. 80 DSGVO und zur Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.