Art 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/25#abs-1 (1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung —, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/25#abs-2 (2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/25#abs-3 (3) Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu Art 25 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 13.12.2023 – 4 U 51/23Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 – 4 U 20/23Datenschutzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden wegen eines Scraping-Vorfalls Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 88
- BGH, 18.11.2024 – VI ZR 10/24Immaterieller Schadensersatz wegen Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung: Kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten bei FacebookZitiert von 124
- OLG Schleswig, 24.04.2025 – 5 U 59/23Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 10.04.2025 – 5 U 99/23
- OLG Schleswig, 27.03.2025 – 5 U 61/23
Zuletzt entschieden
- LG Traunstein, 17.07.2026 – 9 O 1560/24Datenschutzrecht: Kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei fehlendem Nachweis der Betroffenheit von einem Datenleck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 56/25
- OLG Hamm, 09.03.2026 – 8 U 13/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 25 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.