Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 55 Ausweisersatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/55#abs-1 (1) Einem Ausländer,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/55#abs-2 (2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/55#abs-3 (3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 55 AufenthV →
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 04.11.2015 – 11 K 2263/15
- VG Stuttgart, 12.05.2010 – 12 K 4273/09Zitiert von 1
- VG Regensburg, 27.09.2023 – RN 9 K 22.1630Zitiert von 1
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 11 A 126/21
- VG Göttingen, 21.05.2008 – 1 A 390/07Zitiert von 2
- VG Schleswig, 14.10.2021 – 11 A 10/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 – 13 LB 259/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2024 – 2 M 66/24Zitiert von 1
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