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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 271

BGBl. 2023 I Nr. 271 · 33.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                             Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2023                                                 Nr. 271

                                    Gesetz
    zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen
                             Dokumentenwesens*

                                                     Vom 8. Oktober 2023


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                            Artikel 1

                                            Änderung des Passgesetzes
  Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
       bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
       „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                    „§ 2

                                    Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung“.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
       „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                    „§ 4

                                              Passmuster; Verordnungsermächtigung“.




* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Folgende Abkürzungen:
              a) „PP“ für Reisepass und vorläufigen Reisepass,
              b) „PO“ für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und
              c) „PD“ für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,“.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass“ durch die Wörter „beim
          vorläufigen Reisepass“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speichermedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speichermedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
   e) Absatz 4a Satz 1 wird aufgehoben.
   f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des
      Kinderreisepasses“ durch die Wörter „Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses“ sowie die Wörter
      „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und
      für Heimat“ ersetzt.
   g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
5. § 6a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
          durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
          „2a. über von § 6 Absatz 2 Satz 3 in der ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung abweichende Verfahren
               zur Fertigung des Lichtbildes sowie zur sicheren Übermittlung dieses Lichtbildes für Fälle, in denen
               der Pass im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 beantragt wird,“.
      cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach den §§ 22 und
              22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten,“.
      dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. über die Einzelheiten der Ausgabe und den Versand des Passes.“
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
      „12. im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs
           beschriebene Handlung vornehmen wird.“
7. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „elektronischen Speichermediums“ durch das Wort „Chips“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt
          geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe
          auf dem Pass unrichtig ist.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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9. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt:
                                                       „§ 16a

                       Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten
     (1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und
   Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Passinhabers nach anderen
   Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Passes
   oder der Identität des Passinhabers
   1. die auf dem Chip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen,
   2. die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und
   3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
   Echtheits- und Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
      (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung
   aus dem Chip des Passes ausgelesen haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in
   einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund
   eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten unverzüglich
   nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers zu löschen.
     (3) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit
   Zustimmung des Passinhabers zur Prüfung der Identität des Passinhabers
   1. die auf dem Chip des Passes gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur
      Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, sowie das auf dem Chip gespeicherte Lichtbild
      auslesen und
   2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
      bis 4, 7, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, verwenden.
   Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des
   Passes. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der
   verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die
   übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund
   eines Gesetzes abweichend geregelt ist.


                                                       § 16b

                                    Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes
     (1) Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten
   durch nicht automatisierte Verfahren verarbeiten, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines
   Gesetzes berechtigt sind.
     (2) Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden,
   dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2
   automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. § 16a Absatz 1
   Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
10. Nach § 19 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass
   ausgestellt hat.“
11. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
    Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
          „8a. E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,“.
      bb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
          „14a. die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch
                ist,“.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2
      genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen
      Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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13. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Passbehörden dürfen anderen Passbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Passregisters
    übermitteln oder Daten aus Passregistern, die in Zuständigkeit anderer Passbehörden geführt werden, abrufen,
    sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten.“
14. § 22a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten
           bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag
           und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,“.
    b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch
       geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
       (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
       Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
       der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
       22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), nach § 64 des
       Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen
       sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können.
         (4) Die für einen zentralen Passregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die Passbehörde trifft
       Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den
       Einsatz von Verschlüsselungstechnik und Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die
       Datensicherheit zu gewährleisten. Bei Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der
       automatisierte Abruf.“
15. In § 26 Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
16. In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 28

                                      Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
       (1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis
    einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
       (2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind,
    ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“


                                                    Artikel 2

                               Änderung des Personalausweisgesetzes
   Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
       „§ 13 (weggefallen)“.
    b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
       „§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten“.
    c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises“.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
4. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Für das Führen des Personalausweisregisters nach § 23 ist die Personalausweisbehörde zuständig,
    welche den Ausweis ausgestellt hat.“
5. § 13 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 16

                  Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten
      (1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die
   Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des
   Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung
   der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers
   1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten
      biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,
   2. die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und
   3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
   Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
      (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung
   aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit
   Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert
   speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind
   die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des
   Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.


                                                       § 17

                             Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises
     (1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar
   aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein
   Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.
     (2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises
   nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der
   maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen
   des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
   „6b. Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,“.
8. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
     „(3a) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit
   Zustimmung des Personalausweisinhabers zur Prüfung der Identität des Personalausweisinhabers
   1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4
      Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, sowie das
      auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und
   2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
      bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind,
      verwenden.
   Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des
   Personalausweises. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1
   Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität
   des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz
   oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
          „14a. die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden
                Personalausweisbehörde identisch ist,“.
      bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
          „17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,“.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in
      Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der
      biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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10. Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Personalausweisbehörden dürfen anderen Personalausweisbehörden im automatisierten Verfahren
   Daten des Personalausweisregisters übermitteln oder Daten aus Personalausweisregistern, die in
   Zuständigkeit anderer Personalausweisbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung
   ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten.“
11. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten
          bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag
          und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,“.
   b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch
      geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
      (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
      Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
      der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
      22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), nach § 64 des
      Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen
      sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen automatisiert abgerufen werden können.
        (4) Die für einen zentralen Personalausweisregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die
      Personalausweisbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
      2016/679,      insbesondere    durch     den      Einsatz   von      Verschlüsselungstechnik und  von
      Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Bei Zweifeln
      an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte Abruf.“
12. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. im Falle der Ausgabe des Personalausweiseses im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung
          unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis
          beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist.“
13. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
14. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
          durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Übermittlung“ die Wörter „und Übergabe“ eingefügt.
      cc) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Durchführung“ die Wörter „von automatisierten Mitteilungen oder“
          eingefügt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.


                                                  Artikel 3

                                    Änderung des eID-Karte-Gesetzes
  Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli
2021 (BGBl. I S. 2281, 3678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe zu § 19a eingefügt:
  „§ 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten“.
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. Nach § 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Für das Führen des eID-Karte-Registers nach § 19 ist die eID-Karte-Behörde zuständig, welche die eID-
  Karte ausgestellt hat.“
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
         „6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,“.
     bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
         „12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde
              identisch ist, und“.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3
     genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt
     entsprechend.“
6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                                                       „§ 19a

                            Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten
    eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-
  Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden
  geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.“
7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. im Falle der Ausgabe der eID-Karte im Wege des postalischen Versands anzuzeigen, wenn die Sendung
         unbefugt geöffnet worden ist oder die eID-Karte nicht enthält oder wenn die eID-Karte beschädigt ist oder
         eine Angabe auf der eID-Karte unrichtig ist.“
8. In § 23 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
9. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
     die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Übermittlung“ die Wörter „und Übergabe“ eingefügt.
  c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
     „12. die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach
          § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.“


                                                   Artikel 4

                                   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird die Angabe „13, 16,“ gestrichen und werden nach der Angabe „§§ 20a, 21, 21a, 21b, 27“ die
         Wörter „Absatz 1 Nummer 6,“ eingefügt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung
     befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit
     Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht
     ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach
     Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten.“
  c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines
     Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der
     Identität des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels
     1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels
        gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des
        elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und
        Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und
     2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4,
        6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich
        sind, verwenden.
     Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 3 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des
     elektronischen Aufenthaltstitels. Von den nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach
     Satz 3 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
     Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch
     Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.“
2. § 78a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen
  Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur
  Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll.“
3. In § 99 Absatz 1 Nummer 13a Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgender
   Buchstabe k angefügt:
  „k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78.“
4. § 105b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument
  mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes
  Interesse an der Neuausstellung darlegen.“


                                                   Artikel 5

                                Änderung des Beurkundungsgesetzes
  § 16c des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ein Komma und die Wörter „der auf dem
     Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
     Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
     1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
     notifiziert wurde,“ eingefügt.
  b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
     Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
     S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
     Nr. 910/2014“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und
   Verarbeitungsmedium eines von Deutschland“ durch die Wörter „Familienname, Tag der Geburt,
   ausstellendem Staat, Dokumentenart, Gültigkeitsdauer sowie derjenigen Daten, die zur Überprüfung der
   Echtheit des Dokuments erforderlich sind, aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
   von der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                  Artikel 6

                                     Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom 13. Oktober
2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                  Artikel 7

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 10, 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Nummer 13, Artikel 2 Nummer 4,
9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nummer 10, Artikel 3 Nummer 1, 3, 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Nummer 6, Artikel 4 Nummer 2 und 4 treten am 1. November 2023 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e, f, Nummer 4
und 17 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 8, 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Nummer 12, Artikel 3 Nummer 4, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7 treten
am 1. November 2024 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 14 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 11
Buchstabe b treten am 1. November 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 8. Oktober 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 271. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes dff540cc788fb9df….