§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 78a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 78a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.