Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Stand: 31.12.2025

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen245 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104c#abs-1 (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104c#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

§ 104b § 105