§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104c#abs-1 (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104c#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
Wird zitiert von 250 Entscheidungen zu § 104c AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.03.2024 – 22 L 495/24Zitiert von 2
- BVerwG, 27.02.2025 – 1 C 13/23Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit; Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen GrundordnungZitiert von 20
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 10 B 24.1124Zitiert von 7
- VG Aachen, 28.03.2024 – 8 K 2512/22Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 – 2 L 102/20Zitiert von 7
- VG Augsburg, 26.03.2024 – Au 1 K 23.1891Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.08.2026 – 2 K 1343/24Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 21.08.2026 – 12 L 1979/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Fehlen der Ausreisepflicht wegen Fiktionswirkung eines Antrags auf Bleiberecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 7 K 5715/25Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei fehlender Identität der Bezugsperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104c AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 104c neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.