§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5?asof=2019-08-22#abs-2 (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5?asof=2019-08-22#abs-3 (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5?asof=2019-08-22#abs-4 (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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