§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Stand: 18.11.2023
Wird zitiert von 1.050
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.05.2025 – 18 A 620/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.01.2022 – 18 B 815/20Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 19.10.2017 – 9 K 6090/15Zitiert von 1
- VG Aachen, 14.03.2012 – 8 K 1159/10
- OVG Hamburg, 13.06.2019 – 4 Bs 110/19Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 – 1 K 2902/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.06.2026 – 24 L 180/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 20.25Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 bei haftbedingter Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers
- VGH Hessen, 21.04.2026 – 3 B 535/25
1.050 Entscheidungen zu § 4 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/4#abs-1 (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/4#abs-2 (2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.