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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 390
BGBl. 2023 I Nr. 390 · 7.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023 Nr. 390
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen
und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
Vom 20. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das
zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von
Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungs
gebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.“
2. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum
gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung
einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen.“
3. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Datenaufbewahrung
Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen
Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer
Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1
des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der
Verfahrensbeteiligten.“

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c
Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nach § 18a oder § 18b darf vor dem bestandskräftigen Abschluss
des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt
werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag
unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden. Einem Ausländer, der seinen
Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c
Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind
des Ausländers.“
3. In § 18g Absatz 2 wird nach dem Wort „angemessenen“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
4. In § 42 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
L 81 vom 21.3.2001, S. 1)“ durch die Wörter „(EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39)“ ersetzt.
5. In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen.
b) Nummer 4a wird gestrichen.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird in dem neu eingefügten § 20b Absatz 1 Nummer 7 die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
ersetzt.
b) In Nummer 3a wird nach dem Wort „qualifizierten“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021)
wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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