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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 390

BGBl. 2023 I Nr. 390 · 7.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                     Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023                                    Nr. 390

                                    Gesetz
      zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen
              und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)

                                            Vom 20. Dezember 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                             Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das
zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von
   Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungs­
   gebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.“
2. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
   „Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum
   gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung
   einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen.“
3. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 17

                                                Datenaufbewahrung
     Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen
   Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer
   Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1
   des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der
   Verfahrensbeteiligten.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                     Artikel 2

                                   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c
   Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „In den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nach § 18a oder § 18b darf vor dem bestandskräftigen Abschluss
      des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt
      werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.“
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag
      unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden. Einem Ausländer, der seinen
      Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c
      Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer
      Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind
      des Ausländers.“
3. In § 18g Absatz 2 wird nach dem Wort „angemessenen“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
4. In § 42 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
   der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
   sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
   L 81 vom 21.3.2001, S. 1)“ durch die Wörter „(EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
   Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
   dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39)“ ersetzt.
5. In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
   2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
   Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
   Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39)“ gestrichen.


                                                     Artikel 3

       Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
  Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen.
   b) Nummer 4a wird gestrichen.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird in dem neu eingefügten § 20b Absatz 1 Nummer 7 die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
      ersetzt.
   b) In Nummer 3a wird nach dem Wort „qualifizierten“ das Wort „inländischen“ eingefügt.


                                                     Artikel 4

         Änderung des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
   Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021)
wird aufgehoben.
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                                                 Artikel 5

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 20. Dezember 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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